Das anwaltliche Erfolgshonorar
Anwaltsgebühren: Den Rechtsanwalt nach Erfolg bezahlen
Erfolgsabhängige Anwaltsvergütung – geht das?
Nach einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2008 ist es unter bestimmten Umständen mittlerweile möglich mit Rechtsanwälten eine erfolgsabhängige bzw. erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren.
Ein anwaltliches Erfolgshonorar ist unserer deutschen Rechtsordnung seit jeher fremd und bleibt im Grundsatz auch nach der Neuregelung verboten. Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen für einzelne Mandate darf der Anwalt mittlerweile auf der Grundlage einer erfolgsbasierten Vergütung tätig werden.
Der nachfolgende Beitrag stellt die geschichtliche Entwicklung des Erfolgshonorars und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung dar.
Erfolgshonorar für Anwälte
Einleitung
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren am 01.07.2008 war die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung im deutschen Rechtssystem grundsätzlich und ausnahmslos verboten.
Die Lockerung der Neureglungen des geltenden Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wurde notwendig durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006, der das Verbot der erfolgsabhängigen Vergütung als nicht vereinbar mit Artikel 12 Grundgesetz, erklärte.
Die Richter des Verfassungsgerichtes sahen das Problem darin, dass das Verbot keine Ausnahme für den Fall vorgesehen hatte, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Mandanten Rechnung tragen konnte, die diesen ansonsten davon abhalten würden sein Recht verfolgen zu können.
Entstehungsgeschichte
Auch ohne gesetzliche Regelung galt bereits im 19. Jahrhundert die Vereinbarung von Erfolgshonoraren als nicht vereinbar mit der Funktion des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Ein Gleichlauf der eigenen Vermögensinteressen des Anwaltes mit denjenigen der vertretenden Partei verbot sich nach allgemeiner Ansicht. So bereits im Jahre 1887 nachzulesen in einer Entscheidung zur ehrengerichtlichen Rechtsprechung.
Gleichlaufend die Begründung des Reichsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahre 1926. Das finanzielle Eigeninteresse am Prozessausgang gefährde die Stellung des Anwaltes als Organ der Rechtspflege.
Erstmals ausdrücklich gesetzlich verboten wurde das Erfolgshonorar mit der Neufassung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) aus dem Jahre 1944. Dort in
§ 93 wurde das gesetzliche Verbot des Erfolgshonorars ausdrücklich festgeschrieben.
Das Verbot galt weiter bis zum Inkrafttreten der BRAGO im Jahre 1957. Auch in § 52 der Standesrichtlinien stand ein grundsätzliches Verbot er Vereinbarung von Erfolgshonoraren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führte die alte Rechtsprechung des Reichsgerichts fort und sah Vereinbarungen über Erfolgshonorare für standeswidrig bzw. für sittenwidrig an. Dabei verwies die höchst richterliche Rechtsprechung auf die Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Der Rechtsanwalt dürfe sich in seiner beruflichen Tätigkeit ausschließlich von Rücksichten auf die von ihm betriebene Sache leiten lassen. Der Rechtsanwalt habe sich gegenüber der Partei und ihrem Belangen die erforderliche Freiheit und die Unabhängigkeit zu bewahren.
Dies sei bei einem eigenen geldorientierten Interesse am Ausgang des Rechtsstreites gefährdet, da der Rechtsanwalt sich veranlasst sehen könnte, den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sachlage oder Rechtslage auch mit unlauteren Mitteln anzustreben.
Durch das Gesetz der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte aus dem Jahre 1994, wurde mit § 49 b II BRAO ein ausnahmslos geltendes Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nochmals gesetzlich festgeschrieben.
Vereinbarungen, die ein Erfolgshonorar bzw. eine erfolgsqualifizierte Bezahlung enthielten, wurden daher in den Jahren nach 1994 von der Rechtsprechung als nichtig im Sinne des § 134 BGB angesehen. Sie verstießen ja gegen ein ausdrückliches Verbot.
In seinem Beschluss vom 12.12.2006 hat das Bundesverfassungsgericht das ausnahmslos geltende Verbot des § 49 b II BRAO allerdings für unvereinbar mit Artikel 12 Grundgesetz angesehen. Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichtes war, dass die gesetzliche Regelung keine Ausnahmen für den Fall zuließ, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Mandanten Rechnung tragen konnte. Damit wurde unter diesen besonderen Umständen der Mandant davon abgehalten seine Rechte zu verfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte zwar, dass das gesetzliche Verbot durch Gemeinwohlziele wie den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit zur Erreichung einer funktionierenden Rechtspflege, den Schutz des Mandanten, sowie die Förderung der prozessualen Waffengleichheit der Parteien, die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren würden.
Allerdings würden einige Gemeinwohlziele dann verfehlt, wenn dem Rechtssuchenden durch das umfassende Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Lage der Zugang zum Recht verschlossen bliebe. Denn dann fördere die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare nicht die Gewährung des Rechtsschutzes, sondern im Gegenteil erschwere den Weg zu ihr.
Auf der Grundlage dieser Kritik war der deutsche Gesetzgeber gehalten, eine Regelung zu finden, die eine Öffnungsklausel für derartige Fälle vorsieht. Diese neue Regelung ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren am 01.07.2008 in Kraft getreten.
Das anwaltliche Erfolgshonorar nach §§ 4 a RVG, 49 b BRAO
Begriff des Erfolgshonorars
Erfolgshonorare sind nach § 49 II BRAO Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, oder nach denen der Rechtsanwalt ein Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Das Gesetz differenziert damit nicht zwischen klassischen Erfolgshonoraren und einer Gewinnbeteiligung oder Erfolgsbeteiligung (Quota litis).
Gewinnbeteiligungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers den gleichen Voraussetzungen unterworfen sein wie sonstige erfolgsbasierte Vergütungen.
Damit liegt immer dann ein Erfolgshonorar vor, wenn zwischen dem Anwalt und dem Mandant vereinbart ist, dass das Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit Einfluss auf die Höhe der Vergütung hat.
Unzulässig bleiben Vereinbarungen gemäß § 49 b II Satz 2 BRAO, die sich noch auf sonstige Kosten beziehen. Demnach sind Vereinbarungen, wonach sich der Rechtsanwalt verpflichtet Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, weiterhin unzulässig. Der Rechtsanwalt darf also nicht mit seinem Mandant vereinbaren, dass er diesen von jedem Kostenrisiko freistellt. Nur die eigene Bezahlung des Rechtsanwaltes darf von einem Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung über ein Erfolgshonorar lassen sich in formelle Voraussetzungen und materielle Voraussetzungen teilen.
Formelle Voraussetzungen
Die als formelle Voraussetzungen einzuhaltenden Vorschriften finden sich in § 4 a II, III RVG und in § 3 a I RVG.
Einhaltung der für Vergütungsvereinbarungen geltenden Voraussetzungen des § 3 a I RVG
Es handelt sich bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars um eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, weil die gesetzlichen Gebühren des RVG gerade nicht gelten sollen. Deshalb müssen die sich aus § 3 a I RVG ergebenden Voraussetzungen eingehalten werden. Dies sind:
- Die Vereinbarung muss in Textform niedergelegt werden. Die Formvorschrift des § 126 b BGB muss eingehalten sein.
- Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder aber in vergleichbarer Weise bezeichnet werden.
- Die Vereinbarung muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein.
- Die Vereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzlichen Vergütungen erstatten muss. Der Mandant hat also den die gesetzliche Vergütung übersteigenden Betrag selbst zu tragen (§ 91 II Satz 1 ZPO).
Einhaltung der besonderen Voraussetzungen für Erfolgshonorare § 4 a II, III RVG
Darüber hinaus sind in § 4 a RVG besondere Mindestenthalte für Vergütungsvereinbarungen vorgeschrieben, die Erfolgshonorare beinhalten.
Die Vereinbarung muss Angaben zur gesetzlichen Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, enthalten.
Dem Rechtssuchenden müssen die kalkulatorischen Grundlagen des Erfolgshonorars vor Augen geführt werden. Dies erfordert die Darstellung der Berechnungsschritte in einer Art und Weise, die der Rechtsunkundige auch nachvollziehen kann.
Die Vereinbarung hat auch anzugeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Damit sind die Geschäftsgründe gemeint, von denen die Vertragsparteien bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars ausgehen.
Darüber hinaus ist ein Hinweis auszunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Mandant zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Denn nur die eigenen Anwaltskosten, jedoch nicht die Kosten anderer Beteiligter, können Grundlage einer Erfolgsvereinbarung sein.
Materielle Voraussetzungen
Einzelfallbezogenheit
Nach § 4 a I Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden. Der Rechtsanwalt darf also weder generell auf Erfolgsbasis für seine Mandanten tätig werden, noch darf er für alle Mandate eines Auftraggebers eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren.
Jeder Einzelfall muss nach dem Willen des Gesetzgebers auf seine Erfolgshonorartauglichkeit überprüft werden. Für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zum Beispiel darf ein Rechtsanwalt kein Erfolgshonorar vereinbaren.
Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch erfolgsabhängige Vergütung
Darüber hinaus verlangt § 4 a I Satz 1 RVG, dass ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden darf, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Dabei ist die individuelle, konkrete Lebenssituation der einzelnen rechtssuchenden Personen entscheidend.
Dies ist wichtig für das Verhältnis der Vereinbarung eines Erfolgshonorars und der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe. Denn liegen für den Rechtssuchenden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe vor, so besteht für diesen gerade kein Bedürfnis, ihm die Rechtsverfolgung durch ein Erfolgshonorar zu ermöglichen.
Weil es für ihn den anderweitigen Rechtszugang über Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe gibt, bleibt der Weg über ein Erfolgshonorar grundsätzlich ausgeschlossen.
Damit ergibt sich zunächst die Möglichkeit eine erfolgsabhängige Vergütung für die Fälle zu vereinbaren, in denen jemand zwar bedürftig im Sinne des Beratungshilfe- und Prozesskostenrechts ist, jedoch trotz seiner Bedürftigkeit keinen Anspruch auf staatliche Kostenhilfe haben.
Weiterhin hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aber nicht nur den mittellosen Mandant vor Augen, sondern auch diejenigen der bei Berücksichtigung der finanziellen Risiken und der Erfolgswahrscheinlichkeit bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.
Als Beispiel hierfür wurde im Gesetzgebungsprozess das kleine mittelständische Bauunternehmen genannt, das sich aufgrund der hohen Kosten und Gebühren einen baurechtlichen Rechtsstreit um hohe Summen nicht leisten kann.
Maßstab der verständigen Betrachtung
Der Mandant muss daher aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden.
Dieser Maßstab soll ein objektivierendes Element in die Prüfung einfügen.
Nicht ausreichend ist daher die subjektive Auffassung des Mandanten, seine besondere Risikoaversion, seine subjektiven Befürchtungen oder aber auch die alleinige Erklärung des Mandanten, er werde ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sein Recht nicht verfolgen können.
Die Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars muss sich daher unter Berücksichtigung aller Umstände als nachvollziehbar und plausibel erweisen.
Der Rechtsanwalt muss daher die vom Mandant vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung beurteilen.
Er muss zwar nicht die Angaben seines Mandanten in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Er darf sich aber auch nicht mit einer rein formularmäßig abgegebenen Erklärung zu Frieden geben, sondern muss sich zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten verschaffen und an Hand dieser tatsächlichen Bewertungsgrundlage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 a I Satz RVG beurteilen.
Besondere Voraussetzungen für gerichtliche Verfahren
In gerichtlichen Verfahren darf nach § 4 a I Satz 2 RVG für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder zumindest eine geringere als die gesetzliche Vergütung vom Mandanten zu zahlen ist.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Angemessenheit des Zuschlags beurteilt sich aus Sicht der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von zwei Umständen.
Berücksichtigung der Höhe der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren
Zum einen ist einzubeziehen in welcher Höhe die gesetzliche Mindestvergütung im Falle des Misserfolges unterschritten wird.
Bei einer Vereinbarung die vorsieht, dass der Rechtsanwalt im Falle eines Misserfolges keine Gebühren bekommt, muss der Aufschlag daher höher sein, als wenn nur eine geringere Vergütung des Rechtsanwaltes vereinbart ist.
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Auftrages
Weiter müssen in einer Prognose die Erfolgsaussichten des Mandates berücksichtigt werden. Der Zuschlag muss daher umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Denn wenn der Rechtsanwalt für den Fall des Misserfolges auf alle gesetzlichen Gebühren oder zumindest einen Teil verzichtet, so muss diesem Verzicht ein entsprechender Aufschlag im Falle des Erfolges entgegen stehen.
Grundsätzlich eröffnet § 4 a I Satz 2 RVG auch die Möglichkeit für außergerichtliche Tätigkeiten ein derartiges Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Konkrete Bemessung des Erfolgshonorars
Bei der konkreten Bemessung der Höhe des Erfolgshonorars ist grundsätzlich zwischen gerichtlichen Verfahren und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes zu unterscheiden.
Gerichtliches Verfahren
Es müssen wiederum zwei Faktoren berücksichtigt werden. Zum einen muss das Erfolgshonorar umso höher sein, je weniger der Anwalt im Falle eines Misserfolges verdienen würde. Der Normalfall der gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stellt dabei eine Orientierungsgrundlage dar.
Zugleich müssen die Erfolgsaussichten mitberücksichtigt werden. Je niedriger die Erfolgsaussichten sind und damit die Möglichkeit für den Rechtsanwalt ist das Erfolgshonorar tatsächlich zu verdienen, je höher muss der Aufschlag im Erfolgsfalle sein.
Beispiel: Bei einer Erfolgsaussicht von 50 % und einem Abschlag von 50 auf die gesetzliche Vergütung, wäre ein Zuschlag im Erfolgsfalle von 50 als angemessen zu sehen. Soll dagegen der Rechtsanwalt im Falle eines Misserfolges keine Gebühren verdienen, so wäre ein Zuschlag im Erfolgsfalle von 100 % angemessen.
Außergerichtliche Tätigkeit
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten dürfen grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren des RVG unterschritten werden, siehe hierzu § 4 I Satz 1 RVG.
Daher erfolgt für die außergerichtliche Tätigkeit auch keine rechtliche Vorgabe für die Angemessenheit eines Zuschlages für eine erfolgsbasierte Entlohnung. Im außergerichtlichen Bereich sind die Grenzen einer angemessenen anwaltlichen Entlohnung bei der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB zu finden.
Besonderheiten bei Quota litis
Soll der Rechtsanwalt unmittelbar prozentual am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden (quota litis), dann partizipiert der Anwalt bei jeder Art des Erfolges seiner Tätigkeit.
Maßstab für die quota litis ist daher der jeweils erstrittene Betrag. Obwohl dieser Fall in § 4 a II Satz 2 RVG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, wird man davon ausgehen können, dass diese Norm auf Quota litis Vereinbarungen anzuwenden sind.
Die prozentuale Höhe, mit der der Rechtsanwalt am Erfolg teilhaben darf, errechnet sich daher dadurch, dass die gesetzliche Gebühr auch für die maximal zu erwartende Höhe des erstrittenen Betrages unter Berücksichtigung der Erfolgswahrscheinlichkeit in Beziehung gesetzt wird.
Fazit
Um die Frage im Untertitel des Artikels nochmals aufzuwerfen: Erfolgsabhängige Anwaltsvergütung – geht das? Ja das geht!
Allerdings ist diese Aussage mit einem sehr großen ABER verbunden.
Es muss nochmals festgehalten werden, dass nach § 49 b II BRAO Erfolgshonorare für Rechtsanwälte weiterhin grundsätzlich unzulässig bleiben.
Der Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes lediglich für bestimmte Einzelfälle die gesetzliche Möglichkeit mit § 4 a RVG geschaffen, ein Erfolgshonorar mit einem Anwalt zu vereinbaren.
Zulässig ist ein derartiges Erfolgshonorar nur dann, wenn nach verständiger Betrachtung des konkreten Einzelfalles der Mandant ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung seiner Ansprüche ausgeschlossen wäre.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Dies ist er nicht, wenn er im Sinne der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe als bedürftig angesehen wird.
Kann der Mandant daher Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe von den Gerichten bewilligt bekommen, so ist der Weg über ein Erfolgshonorar ausgeschlossen.
Siehe hierzu unseren Beiträge zur Prozesskostenhilfe und zur Beratungshilfe.
Es bleiben daher die Fälle übrig, in denen der Mandant zwar bedürftig ist im Sinne der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, aber aus anderen Gründen keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe erwarten kann (juristische Personen) oder aber die Voraussetzungen von Bedürftigkeit nicht vorliegen, das Kostenrisiko einer normalen Rechtsverfolgung für den Mandanten aber dennoch bei verständiger Betrachtung zu groß wäre.
Dies dürften vor allem die Fälle sein, in denen es um außerordentlich hohe Streitsummen geht, oder auch Fälle, in denen die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten äußerst risikoreich ist, d.h. die Erfolgsaussichten sehr gering sind.
Prozessfinanzierung
Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Rechtsanwalt keine weiteren Kosten wie Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite übernehmen darf. Will ein Mandant auch dieses Risiko ausschließen, so bleibt ihm nur der Weg über eine Vereinbarung mit einem Prozessfinanzierer.
Bei einer Prozessfinanzierung kann auch eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach der Prozessfinanzierer auch die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite im Falle des Unterliegens übernimmt.
Zu den Voraussetzungen einer Prozessfinanzierung siehe unseren Beitrag Prozesskostenfinanzierung.
Für weitere Details über dieses Thema