Arbeitnehmer und das Coronavirus
Liebert & Röth: Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, Berlin Schöneberg
Überblick zu wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Nachdem die Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus auch in Deutschland zunehmen, hat Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Röth hier einige wichtige arbeitsrechtliche Fragen von Arbeitnehmerinen und Arbeitnehmern aufgelistet und mit kurzen Antworten versehen, die selbstverständlich ob der Kürze nicht abschließend sind und keine gründliche arbeitsrechtliche Beratung im konkreten Einzelfallfall ersetzen können.
Wir hoffen dennoch, dass die kurzen Antworten einer ersten Orientierung dienen können.
1. Ich bin infiziert und habe Grippe. Was passiert arbeitsrechtlich?
Sie sind dann arbeitsunfähig und bekommen, wie üblich, die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung und dann Krankengeld.
2. Ich habe kein Coronavirus, aber der Arbeitgeber hat mich nach Hause geschickt und mich zu Home-Office-Arbeiten verdonnert. Ist das rechtmäßig?
Wenn der Arbeitgeber aus Gesundheitsgründen Sie nach Hause schickt, dann darf er das zunächst, muss Sie aber weiter bezahlen, sofern Sie nicht arbeitsunfähig sind. Wenn Ihr Vertrag Home-Office vorsieht, dann wird er wohl eine Arbeitspflicht Ihrerseits verlangen dürfen.
3. Ich bin in behördlich angeordneter Quarantäne in Deutschland. Was nun?
Wenn dies der Fall ist, können Sie zunächst vom Arbeitgeber weiteren Lohn verlangen. Der Arbeitgeber kümmert sich dann bei der Behörde um Ausgleich .
4. Ich bin in Quarantäne im Ausland. Was nun?
Sie müssen den Arbeitgeber sofort informieren. Er kann Ihnen nicht kündigen, da es ohne Ihr Verschulden Ihnen nicht möglich ist zur Arbeit zu kommen. Ob er allerdings Entgeltfortzahlung leisten muss bzw. Sie einen Anspruch gegen den jeweiligen Staat haben, ist äußerst fraglich. Im Zweifel sollten Sie ein Agreement mit Ihrem Arbeitgeber finden.
5. Ich habe Angst zur Arbeit zu gehen und öffentliche Nahverkehrsmittel zu benutzen. Kann ich einfach der Arbeit fern bleiben?
Davon ist dringend abzuraten. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen (bereits mehrere erkrankte Fälle im Betrieb) kann es sein, dass Sie abgemahnt und gekündigt werden, wenn Sie insofern ungerechtfertigt der Arbeit fern bleiben. Für das Transportmittel zur Arbeit und zurück sind in der Regel Sie selbst alleine verantwortlich.
Wenn es Fälle im Betrieb gibt und der Arbeitgeber nicht Sorge trägt, können Sie eventuell ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitskraft geltend machen, solange der Zustand andauert und Sie mit einem hohen Infektionsrisiko rechnen müssen. Das müssen Sie aber belegen und auf alle Fälle schriftlich kundtun und immer wieder aufpassen, wann die Gefahr gebannt ist, dann müssen Sie sofort wieder zur Arbeit.
6. Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel am Arbeitsplatz bereit stellen?
Bisher wird diese Pflicht noch nicht gesehen.
7. Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Wenn Sie ein größerer Betrieb sind mit einem Betriebsrat, muss dies mit dem Betriebsrat beschlossen worden sein. Ansonsten kann es sein, dass Sie in Notfällen nach Regelungen des Arbeitszeitgesetzes dazu verpflichtet sind.
8. Kann Kurzarbeit drohen?
Dies ist durchaus im Bereich des Möglichen. Die Kurzarbeit ist vorgesehen, wenn unvorhersehbar bei dem Arbeitgeber Notfälle eintreten.
9. Ist Zwangsurlaub möglich?
Dies würde nur gehen, wenn der Arbeitgeber (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien schließen könnte. Ansonsten wird es eher schwierig (wenn Sie zustimmen, natürlich schon).
10. Die Kita/Schule hat geschlossen. Ich habe niemanden der sich kümmert. Was nun?
Gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Anspruch besteht für zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage.
Wenn Ihr Kind allerdings nicht krank ist, dann gilt dieser Paragraph nicht. Feststehende Rechtsprechung existiert hier nicht. Es wird angedacht, ob § 616 BGB (Fortzahlung bei vorübergehender Verhinderung) anzuwenden ist (ist aber nicht entschieden). Eigentlich gilt dieser Paragraph für Beerdigungen/Hochzeit/Arztbesuch usw. Ob dieser auch gelten würde für ein mehrtägiges Fernbleiben von der Arbeit wegen des zu hütenden Kindes, ist offen.
Zu bedenken ist allerdings auch, dass der Arbeitgeber, wenn dies mehrere Arbeitnehmer trifft, eine gewisse Großzügigkeit an den Tag legen wird. Sie sollten dann mit anderen Eltern abwechselnd Betreuungsschichten einrichten.
11. Kann der Chef anordnen, dass Überstunden abgebaut werden?
Wenn Sie damit einverstanden sind, ja. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, kommt es darauf an, ob das Fernbleiben von der Arbeit von ihm angeordnet wurde und der Arbeitszeit entspräche.
12. Was ist, wenn Behörden die Betriebsschließung/meine Quarantäne anordnen?
Für diesen Fall gibt es Entschädigungsansprüche gegen den Staat/die Behörde.
Stand 15.03.2020
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