HOAI - Eine Einführung in das Preisrecht der Architekten und Bauingenieure
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Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist ein bundesweit geltendes deutsches Gesetz, das für die Tätigkeit von Architekten und Bauingenieuren einen gebührenrechtlichen Rahmen vorgibt.
Im Jahr 2020 wird an einer Reform der HOAI gearbeitet, die zum 1.1.2021 in Kraft treten soll. Im Artikel HOAI Reform 2020 erfahren Sie hierzu mehr.
2018 haben sich zudem die gesetzlichen Grundlagen zum Architektenvertrag im BGB geändert. In unserem Special Neues Baurecht 2018 erfahren Sie mehr.
Die HOAI ist zwingend zu beachtendes Preisrecht und soll die beteiligten Berufsgruppen vor einem ruinösen Preiskampf beschützen und somit die Qualität der Arbeit der Architekten und Ingenieure zu Gunsten des gesamten Marktes hochhalten.
Die HOAI ähnelt damit ähnlichen Gesetzen wie etwa das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Rechtsanwälten oder das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Die HOAI erhebt damit den Anspruch, ein angemessenes Architektenhonorar im Rahmen eines Korridors zwischen dem Mindest- und einem Höchstsatz berechnen zu können. Bewegen sich die vom Auftraggeber an den Architekten bezahlten Honorare im Rahmen zwischen Höchst- und Mindestsatz, so bleibt es bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Architekt, unabhängig davon, ob das Architektenhonorar tatsächlich nach der HOAI berechnet worden ist oder ob die Parteien ein Pauschalhonorar, ein Stundenhonorar oder eine andere Berechnungsmethode gewählt haben.
Folgende Parameter bestimmen die Höhe des Architektenhonorars unmittelbar:
- anrechenbare Kosten
- Honorarzone
- Leistungsphasen
Neben diesen drei grundsätzlichen Parametern kommen noch weitere Parameter hinzu, aber diese drei wichtigsten Faktoren sollen im Folgenden genauer erläutert werden:
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten zunächst nach § 33 Abs. 1 HOAI die Kosten der Baukonstruktion selbst, die vollständig in Anrechnung gebracht werden.
Nach § 33 Abs. 2 HOAI kommen hinzu Kosten für technische Anlagen, die der Auftraggeber zwar nicht selbst fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, die er in seiner Planung aber berücksichtigen muss. Diese technischen Anlagen werden nach § 33 Abs. 2 HOAI teilweise mit in Anrechnung gebracht. Nach § 33 HOAI gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten die Kosten für das Herrichten des Grundstücks, die nicht öffentliche Erschließung, die Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Architekt sie nicht selbst geplant hat, bei der Beschaffung mitgewirkt hat oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Die Umsatzsteuer gehört ebenfalls nicht zu den anrechenbaren Kosten.
Beim Bauen im Bestand ist zu beachten, dass mittlerweile die sogenannte mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI wieder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. Die bereits vorhandene Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI erhöht somit die anrechenbaren Kosten direkt. Hinzu kommt ein Umbau- und Modernisierungszuschlag nach § 36 HOAI im Rahmen zwischen 30 und 50 Prozent. Haben sich die Parteien nicht schriftlich auf einen Modernisierungs- oder Umbauzuschlag geeinigt, wird ein Zuschlag von 20 Prozent angenommen.
Honorarzonen
Des Weiteren sieht die HOAI unterschiedliche Honorarzonen vor, die den jeweiligen Planungsaufwand beschreiben sollen. Bei Gebäuden und raumbildenden Maßnahmen unterscheidet die HOAI nach §§ 5, 35 HOAI fünf verschiedene Honorarzonen, die als Honorarzone I bis Honorarzone V bezeichnet werden. Die Einordnung in die richtige Honorarzone ist daher wichtig, weil Gerichte im Grundsatz davon ausgehen, dass die Einordnung nach objektiven tatsächlichen Kriterien nach Abschluss des Bauvorhabens stattfinden kann und sich weitgehend einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern entzieht. Eine unterschiedliche Einordnung in eine Honorarzone ergibt erhebliche Unterschiede im Architektenhonorar und somit ist dieser Bereich in der Praxis auch kontrovers und problembehaftet.
Besteht zwischen den Parteien im Nachhinein Streit um die richtige Einordnung, so lässt sich diese Problematik in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten lösen.
Leistungsphasen
Dritter Parameter sind die sogenannten Leistungsphasen. Die neun von der HOAI vorgesehenen Leistungsphasen sind in § 34 HOAI geregelt und bilden ein typisches Bauvorhaben in neun Segmenten ab, von der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) bis zur Objektbetreuung (Leistungsphase 8) und Dokumentation nach Abschluss der Bautätigkeiten während der Gewährleistungsphase (Leistungsphase 9).
Sämtliche neun Leistungsphasen zusammengerechnet ergeben 100 Prozent eines gedachten Architektenhonorars, wobei die HOAI in § 34 für jede Leistungsphase unterschiedliche Prozentpunkte vergibt.
In der tabellarischen Auflistung der Leistungsphasen sind links die sogenannten allgemeinen Leistungen aufgelistet, die vom nach der HOAI errechneten Honorar des Architekten umfasst sind, sofern sie beim Bauvorhaben notwendig werden.
Im Grundsatz lässt sich somit nach diesen drei Grundmodalitäten im Wesentlichen das angemessene Honorar des Architekten errechnen.
Weitere Kostenfaktoren
Besondere Leistungen
Hinzu kommen die sogenannten besonderen Leistungen, die nicht Bestandteil der Leistungsbilder der einzelnen Leistungsphasen sind und für die das Honorar gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren ist.
Sollten sich die Parteien nicht auf ein Honorar für besondere Leistungen geeinigt haben, so gilt nach § 632 II BGB die übliche Vergütung.
Nebenkosten
Zuletzt dürfen die nach §§ 12 und 14 HOAI ansetzbaren Nebenkosten nicht unterschätzt werden. Die Parteien können durch eine schriftliche Vereinbarung die Nebenkosten ganz oder teilweise ausschließen oder auch pauschalieren.
Zu den Nebenkosten gehören beispielsweise Fahrtkosten, Kosten für das Aufstellen eines Baustellenbüros, Versandkosten, Telefonkosten und unter anderem auch Kosten für eine Familienheimfahrt.
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Mehr zum Autor Rechtsanwalt Martin Liebert finden Sie unter RA Martin Liebert.