Neue VOB/B - Ausgabe 2012 in Kraft getreten
Im Bundesanzeiger vom Freitag, den 13. Juli 2012 wurde eine geänderte Fassung der VOB/B - somit die Ausgabe 2012 - veröffentlicht. Zugleich ist bekannt gegeben worden, dass eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit allen Teilen, somit mit der VOB/B und der VOB/C voraussichtlich im Oktober 2012 herausgegeben werden soll. Für privatrechtliche Verwender der VOB/B entsteht somit im Moment eine gewisse Rechtsunsicherheit, weil der Beschluss zur Änderung der VOB/B bereits jetzt am 13.07.2012 bekannt gemacht worden ist, zugleich aber die neue Gesamtausgabe der VOB 2012 mit allen Teilen A, B und C erst im Oktober 2012 verkündet werden soll. Es ist daher dringend anzuraten im Augenblick bei einem Vertragsschluss exakt die Fassung der VOB/B anzugeben, auf die Bezug genommen werden soll.
Gründe für die Änderung:
Die Änderungen, die alleine § 16 VOB/B betreffen, wurden zur Umsetzung der europäi-schen Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in das nationale deutsche Recht erforderlich.
Verkürzte Prüffristen:
Wichtigste Änderung in der VOB/B 2012 ist die Verkürzung der Prüffrist für Schlussrechnungen von 2 Monaten auf 30 Tage in § 16 III Nr. 1 VOB/B 2012. Insgesamt wurde § 16 VOB/B 2012 bezüglich der Fristenregelung von Werktagen auf Kalendertage umgestellt. Dies ist insofern misslich und ungewöhnlich, als dass sämtliche weiteren Paragrafen der VOB/B nicht angepasst wurden, sondern dort weiterhin von Werktagen gesprochen wird. Zum Beispiel im § 5 II VOB/B 2012 (12 Werktage), im § 12 I VOB/B 2012 (12 Werktage) oder in § 14 III VOB/B 2012 (12 Werktage). Die verkürzte Prüffrist von 30 Tagen kann von den Vertragsparteien ausdrücklich vertraglich auf 60 Tage verlängert werden, wenn diese Vereinbarung auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich getroffen wurde. Auftraggebern ist daher dringend geraten in ihre aktuellen Verträge eine entsprechende Klausel zur Verlängerung der Prüffrist von 30 auf 60 Tagen aufzunehmen.
Einwand fehlender Prüffähigkeit:
Nach dem neugefassten § 16 III Nr. 1 S. 3 VOB/B 2012 kann sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung dann nicht mehr berufen, wenn die jeweilige Frist nach § 16 III Nr. 1 S. 1 und 2 VOB/B (dies sind die oben dargestellten 30 oder 60 Tage) abgelaufen ist. Bisher war diese Frist mit zwei Monaten ausgestattet. Die Rechtsfolge ist gleich geblieben. Lediglich die Frist hat sich von zwei Monaten auf 30 oder –bei ausdrücklicher Vereinbarung- 60 Tage verkürzt.
Verzug ohne Mahnung:
Außerdem wurden die Verzugsregelungen des § 16 V Nr. 3 VOB/B 2012 dahingehend geändert, dass nunmehr Verzugseintritt nach Ablauf der Prüffrist (wie oben dargestellt 30 oder 60 Tage) ohne Mahnung möglich ist. Das Setzen einer angemessenen Nachfrist stellt keine Voraussetzung für einen Zahlungs-verzug mehr dar. Stattdessen kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug. Erstens, ohne dass es einer Nach-fristsetzung (Mahnung) bedarf, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat. Es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.
Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs:
Außerdem stellt §16 V Nr. 3 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung nunmehr auf den Erhalt des Geldes ab. Es kommt also nicht mehr auf die Leistungshandlung, sondern auf Zeitpunkt des Leistungserfolges (sprich Eingang des Zahlungsbetrages beim Auftragnehmer an). Dies dürfte sich auch auf Skonto-Fristen übertragen lassen. Skonto kann also nur noch dann berechtigt abgezogen werden, wenn der Auftraggeber sicherstellt, dass der Zahlbetrag innerhalb der Skonto-Frist beim Auftragnehmer eingeht. In Zukunft ist also vor allem darauf zu achten, dass die verkürzten Prüffristen (bisher 2 Monate) von 30 oder 60 Tagen genau im Kalender erfasst werden (30 oder 60 Tage sind nicht immer ein bzw. zwei Monate). Damit entgeht der Auftraggeber der Gefahr, dass er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen wird.
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