Abmahnungen bei fehlenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Inzwischen sollen erste Abmahnungen gegen Immobilienmakler und Vermieter ausgesprochen worden sein, die in ihren Immobilienanzeigen nicht hinreichend den Pflichtanngaben nach der ENEV 2014 nachgekommen sind. Die Ursache liegt in der seit dem 01.05.2014 geltenden neuen Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Wir haben bereits in über die kommenden Veränderungen in der EnEV 2014 berichtet.
Pflichtangaben in Anzeigen:
Nachdem nun seit etwa einem Monat die Änderungen wirksam sind, wird prompt bereits über die ersten Abmahnungen wettbewerbsrechtlicher Art berichtet. Grund hierfür ist der neue § 16 a EnEV der erweiterte Pflichtangaben zum energetischen Zustand einer Immobilie bei Anzeigen verlangt. Verkäufern und Vermietern wird auferlegt in Immobilienanzeigen folgende Angaben zu machen:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
- der Wert, der im Ausweis genannt ist
- der Energieträger
- das Baujahr des Gebäudes
- die Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden
Diese Pflichtangaben haben Vermieter bei gewerblichen Immobilienanzeigen zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes bzw. einer Wohnung. Makler die in entsprechenden Anzeigen ihrer Tätigkeiten bewerben fallen ebenfalls unter diese Pflicht.
Konsequenzen:
Ein Verstoß gegen diese öffentlich-rechtlichen Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, derartige Verstöße sollen ab dem 01.05.2015 auch mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 15.000,00 € geahndet werden. Gegenüber den Ordnungsbehörden ist insofern also noch Zeit für eine Umstellung.
Zugleich bieten die neuen Verpflichtungen aber auch eine Möglichkeit für wettbewerbsrechtliche Abmahnung seitens der ebenfalls gewerblich tätigen Konkurrenz. Denn der Konkurrent, der die Pflichtangaben nicht in seinen Anzeigen zur Verfügung stellt, könnte sich damit einen unlauteren Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen. So zumindest die Logik des Gesetzes.
Eine derartige Abmahnung sollte schon wegen der gerne angenommenen Streitwerte in diesem Rechtsgebiet unbedingt ernst genommen und Kontakt mit einem sachlich versierten Rechtsberater aufgenommen werden.
Wie immer gilt: Keine Panik, aber reagieren.