Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Informationen zur Schlichtungstelle der Bundesrechtsanwaltskammer
Artikel von Rechtsanwalt Thomas Röth über die Schlichtungstelle der deutschen Anwaltschaft aus der Märzausgabe des Berliner Anwaltsblatt.
Tätigkeitsbericht 2016
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist eine Einrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer, die seit dem 1. Januar 2011 als neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt eingerichtet wurde. Die Regularien finden sich in § 191 f der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Schlichtungsstelle ist eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG (= Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Sie hat Anfang Februar ihren Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 vorgelegt.
Der knapp 50-seitige Bericht enthält in einfacher klarer Sprache (soll ja auch von Verbrauchern genutzt werden!) alles Nötige, was man zur Besetzung, zur Funktion und zum Verfahren wissen muss. Darüber hinaus bietet er auch Statistik und typische Fallkonstellationen.
In aller Kürze
Die ehemalige Präsidentin des Kammergerichts, Frau Monika Nöhre, und der ehemalige Richter am Bundesverwaltungsgericht, Herr Wolfgang Sailer, sind die beiden „Hauptschlichter“.
Die Schlichtungsstelle ist für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und (ehemaligem) Mandanten zuständig. Nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer können sich an die Schlichtungsstelle wenden. Auch Anwälte können sich initiativ an die Schlichtungsstelle wenden. Es ist ein rein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, teilt die Schlichtungsstelle mit, dass nunmehr innerhalb von 90 Tagen ein Schlichtungsvorschlag zu erwarten sein wird, der dann von den Parteien angenommen werden kann oder eben nicht. Bei erfolglosem Einigungsversuch stellt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung gem. § 15 a EGZPO aus.
Die Schlichtungsstelle kann Verfahren ablehnen, wenn kein Streit vorliegt, kein Mandatsverhältnis bestand, der Vermögenswert von 15.000,00 € (jetzt 50.000,00 €) überschritten wurde, ein Gerichtsverfahren anhängig ist, es eine Strafanzeige oder Beschwerde bei der RAK gibt, ein Vermittlungsverfahren vor der RAK anhängig ist, der „Anwalt“ kein Kammermitglied, eine Beweisaufnahme erforderlich ist, bei fehlenden Erfolgsaussichten, keine Mitwirkung oder der Fall älter als fünf Jahre (ab jetzt einfache Verjährung) ist.
Im Jahre 2016 sind 1.010 neue Fälle eingegangen, 349 waren im Bestand und 1.002 waren erledigt. Über die Hälfte der Verfahren machen Zivilrecht/Familienrecht aus. Die Berliner Anwälte/Mandanten nutzen die Schlichtungsstelle relativ am häufigsten (wahrscheinlich, weil sie ihren Sitz in Berlin hat). So sind von 6.120 Anträgen seit 1. Januar 2011 936 aus dem Berliner Rechtsanwaltskammersprengel. Zum Vergleich waren nur 469 Fälle aus dem Rechtsanwaltskammersprengel München, der wesentlich mehr Mitglieder hat. 61 Prozent der Schlichtungsvorschläge werden angenommen.
Interessant sind die drei Kapitel: VII. Typische Fallkonstellationen, VIII. Empfehlungen zur Vermeidung und/oder Beilegung von Streitigkeiten und IX. Schlichtungsfälle.
Daraus ersieht man, wo hauptsächlich die Zankäpfel liegen:
- der angebliche Nichthinweis auf § 49 b BRAO bzw. die Nichterläuterung, was damit gemeint ist,
- der Streit über den Gegenstandswert (dessen Höhe),
- der Streit über die Höhe des Gebührenfaktors,
- der Streit über den Anfall einer Einigungsgebühr,
- der Streit über die Anzahl der Angelegenheiten,
- der Streit über die Stundenabrechnung,
- der Streit über den Umfang des Mandats,
- Vorwurf der Falschberatung,
- Vorwurf der fehlenden Aufklärung über die Erfolgsaussichten,
- Vorwurf der Untätigkeit und,
- die Vergleichsreue.
Im Kapitel Empfehlungen wird angeraten, die Kostenfrage vor bzw. bei Beginn des Mandates offen und konkret zu besprechen. Neben der Erwähnung des § 49 b BRAO wird empfohlen, Mandanten auch zu erklären, wie hoch der Gegenstandswert in etwa in einem konkreten Fall ist, und die Höhe der sich daraus voraussichtlich ergebenden Anwaltskosten zu beziffern. Die Schlichtungsstelle empfiehlt auch, den Mandanten auf gesonderte Angelegenheiten hinzuweisen (insbesondere auch dann auf ungefähr weiter anfallende Kosten). Der Mandant soll dann nämlich entscheiden können, ob er mit dieser Angelegenheit auch einen Anwalt beauftragen will. Bei Vergütungsvereinbarungen wird eine konkrete Besprechung des Textes empfohlen und nicht nur der dürre Hinweis auf Stundensätze. Dass mindestens die gesetzliche Vergütung abgerechnet wird, sollte den Mandanten, so die Schiedsstelle, auch erläutert werden. Die gilt auch für den Zusatz, dass die Staatskasse/die gegnerische Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter regelmäßig im Falle der Kostenerstattung nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat.
Ebenso empfiehlt die Schlichtungsstelle die Aufklärung vor Vergleichsschluss, und zwar die ausführliche, nämlich über die Auswirkung bzw. die Folgen des Vergleiches sollte konkret und umfassend gesprochen werden. Ebenso gilt dies für die Abgeltungsklausel und die Kostenfolge. Auch sollte auf den Anfall einer Einigungsgebühr hingewiesen werden.
Schlussendlich empfiehlt die Schlichtungsstelle eine transparente und laienverständliche Kommunikation. Andererseits sagt die Schlichtungsstelle zu den Mandanten, dass diese keine überhöhten Erwartungen, z. B. unmittelbare Reaktion auf eine E-Mail, an die Rechtsanwaltschaft stellen können. Abgerundet wird das Ganze dann durch Sachverhalte aus der Schlichtungspraxis.
Die Zankapfelliste entspricht ja in weiten Teilen den hauptsächlichen Fehlern, die aus der Haftungsrechtsprechung bekannt sind. Wir sollten diese Liste der Schlichtungsstelle als Chance für unseren Berufsstand ergreifen, indem wir zumindest an diesen Kritikpunkten die Mandanten positiv zum Schweigen bringen. Ich mache das so, dass ich nach dem Gespräch eine schriftliche Zusammenfassung (= Aktenvermerk) fertige und dem Mandanten schicke. Dieser Vermerk enthält u. a. den Mandatsumfang und Ausführungen zu den Kosten.
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