Anwaltliche Geheimhaltung in Europa
Die 19. Berliner Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften
Am 1. November 2019 tagte die 19. Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften im Leibniz-Saal der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zum Thema „Anwaltliche Geheimhaltung“. Der Berliner Anwaltsverein veranstaltet die Konferenz jährlich seit 2001.
Gut 60 Personen aus 22 Ländern waren der Einladung des Berliner Anwaltsvereins gefolgt, vorwiegend Länder der Europäischen Union, dazu die Ukraine, die Schweiz, die Republik Kosovo und außereuropäisch die Republik Südkorea. 16 Länder hatten auf den vorher verschickten Fragebogen des Berliner Anwaltsvereins hin schriftlich Länderbeiträge zugeschickt, die in dem Tagungsband veröffentlicht sind, der über die Geschäftsstelle des Berliner Anwaltsvereins erhältlich ist.
Uwe Freyschmidt, der Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, leitete in das Thema ein und stellte heraus, dass es sich bei der anwaltlichen Verschwiegenheit um eine der sogenannten drei core values der Anwaltschaft handelt. Dr. Marcel Klugmann, der bei CMS in Berlin für die Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten verantwortlich ist, führte in die Praxis eines Compliance-Beauftragten ein und erläuterte die Erwartung des Mandanten, rechtliche Regeln und interne Verfahren. Er hob die Komplexität der praktischen Bewältigung derzeitiger rechtlicher Regeln zur Geheimhaltung und deren Durchbrechung hervor, insbesondere am Beispiel der bevorstehenden Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen.
Barbara Dohmann QC, London, berichtete über ein frisches Urteil des Court of Appeal (Civil Division) vom 2. Oktober 2019 und dessen Ausführungen über Sinn und Zweck und Geschichte der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach Liquidation einer Gesellschaft und bei Betrugsermittlungen).
Dr. Reni Maltschew, Berlin, fragte nach berufsrechtlichen Sanktionen bei Verletzung der Verschwiegenheit. Ihr sei als Richterin am AGH bisher kein solcher Fall untergekommen. Mykola Pavlov, Kiev, führte aus, dass es nach Transformation des Rechtssystems eine sehr starke Verschwiegenheitsverpflichtung gebe. Es gebe kein Zeitlimit, ob juristische oder natürliche Person, ob tot/aufgelöst oder nicht, die Pflicht gelte weiter. Der Mandant könne den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden zwecks freierer Kommunikation. Lionel Halpérin, Genf, wies auf die strikte Verschwiegenheitspflicht in der Schweiz hin, bei Verstößen sei sie strafbewehrt. Im Hinblick auf die Praxis im Umgang mit IT sei sie jedoch noch ein „work in progress“. Bart de Moor, Brüssel, führte aus, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt sei, aber die des Mandanten zu anderen nicht mehr. Irene Pelagonio, Turin, führte aus, dass es in Italien zwei verschiedene Arten der Vertraulichkeit gäbe, nämlich die zwischen Mandant und Rechtsanwalt, aber auch eine zwischen Rechtsanwalt und gegnerischem Kollegen gegenüber den Mandanten (!).
Dr. Auer-Reinsdorff, Berlin, teilte zur Cloud mit, dass die Aufgabe einer rechtssicheren, Vertraulichkeit wahrenden Auslagerung von Daten in eine Cloud eigentlich nur durch hochspezialisierte externe Dienstleister möglich sei. Die Verhandlungen zu einer berufsrechtskonformen technischen Ausgestaltung durch die Anbieter könne ein Anwalt allein nicht leisten. Bei den technischen Änderungen ist die rechtssichere Auslagerung eine Daueraufgabe. So wies sie auf die technische (Restun-)Sicherheit einer Transportverschlüsselung hin.
Markus Hartung, Berlin, äußerte die Sorge, dass wir alle auf einem sehr theoretisch hohen Level diskutieren würden, aber praktische Lösungen gefragt sind. Weder die Rechtsanwaltskammer noch CCBE könnten von sich aus den Kolleginnen und Kollegen rechtssichere Standards zur Datenaufbewahrung und Datenverarbeitung anbieten. Was also wäre praktisch für die „normale“ Anwaltschaft zu leisten? Sein Eindruck sei, dass der Anwalt als Vertrauensberuf so gut wie in gesamt Europa insoweit in einer Grauzone handele. Er erläuterte die neue Regelung des § 43e BRAO und das Spannungsverhältnis zwischen anwaltlicher Geheimhaltung und Datenschutzgesetzgebung und Datenschutzbehörden in Deutschland.
Dr. Margarete von Galen, Vizepräsidentin der CCBE, erläuterte, dass man die Länder in Europa in zwei Kategorien einteilen könne: Es gebe Rechtssysteme, die dem Mandanten zugestehen, den Anwalt von der Schweigepflicht für freiere Kommunikation zu entbinden, und andere, in denen das nicht möglich sei. Für die Länder, in denen das nicht möglich ist, gab sie die Empfehlung, den jeweils technischen Standard zu beachten und einzuhalten.
Die Vertreter der Rechtsanwaltskammer Seoul erklärten, dass in Südkorea die anwaltliche Geheimhaltung nicht gesetzlich geschützt sei. Die Rechtsanwaltskammern setzten sich für den gesetzlichen Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch in staatsanwaltlichen Ermittlungen ein.
Weiterhin wurden aktuelle Entwicklungen zur Durchbrechung der Vertraulichkeit diskutiert, insbesondere wegen Meldepflichten in Geldwäscheangelegenheiten und bei internationalen Steuergestaltungen. Uwe Freyschmidt, Berlin, richtete den Fokus auf das Thema Vertraulichkeit und Gefahrenabwehr und die aktuelle Notwendigkeit, das Anwaltsgeheimnis auch in den Landespolizeigesetzen ausreichend zu verankern.
Prof. Dr. Michael Enzinger, Präsident der RAK Wien, teilte mit, dass die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung in Österreich zwar nicht in der Verfassung, aber gesetzlich geregelt sei und auch respektiert werde. Es sei zu unterscheiden zwischen der Durchsuchung in einer Kanzlei wegen Strafverdachts gegen den Mandanten und gegen den Anwalt. Hierbei sei immer ein Vertreter der örtlichen Rechtsanwaltskammer beizuziehen und wenn der Vertreter der Meinung ist, das sei nicht mehr beschlagnahmbar, wird es versiegelt und von einem Gericht entschieden, ob es gelesen werden darf.
Dominique Heintz, Paris, berichtete über eine ähnliche Praxis in Frankreich, wo jedoch letztlich der Untersuchungs-/Ermittlungsrichter über Durchsuchungen in Anwaltskanzleien entscheide. Charles Kauffhold, Luxemburg, berichtete aus seiner Praxis als Kammerpräsident, dass seine Hinzuziehung bei Durchsuchungen von Anwaltskanzleien nur eine Folge hatte: einen Aktenvermerk der Ermittlungsbehörde über seinen Einspruch.
Der Umgang mit den EU-Geldwäschevorschriften sorgte für besonders vielstimmige Diskussion. In Korea gebe es keine Meldepflichten im Bereich der Geldwäsche, so die Kollegen aus Seoul. Für die Schweiz berichtete Halpérin, dass es bei rein anwaltlichen Beratungstätigkeiten keine Berichtspflichten gebe; diese müssten aber von anderen Tätigkeiten – wie Geldüberweisungen – unterschieden werden.
Sollte der Anwalt nur das Mandat ablehnen oder muss er auch Meldung machen? Staatliche Stellen und sogar Anwaltskammern, so war vielfach zu hören, würden im Zweifel aus Selbstschutz zur Meldung von Mandanten raten. Claudia Frank, Stellvertretende Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, berichtete über die weitgehenden Verpflichtungen gerade für Notare. Hartung und Freyschmidt hoben die unterschiedlichen Rollen von Notaren, Anwälten und Strafverteidigern hervor und erläuterten die teilweise unterschiedlichen Regelungen. Die Meinungen zur Berechtigung der anwaltlichen Meldepflichten bei Geldwäscheverdacht und zu deren Auslegung in verschiedenen Fallkonstellationen bleiben in der europäischen Anwaltschaft kontrovers.
Thomas Röth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sowie Strafrecht, Mediator, Richter am
Anwaltsgericht Berlin, Rechtsanwaltssozietät Liebert & Röth,
www.liebert-roeth.de