Was ist erlaubt im elektronischen Verkehr zwischen Mandant und Anwalt?
Elektronische Kommunikation zwischen Anwalt & Mandant
Seit 01.01.2020 gibt es den neuen § 2 Abs. 2 S. 5 und 6 BORA.
Dort heißt es:
„Zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.“
Nun gibt es Stimmen, die sagen, dass man trotzdem en détail aufklären müsse und bei Unterlassen immer noch - trotz dieser Neufassung - in strafrechtliche Gefahren laufen würde (§ 203 StGB).
Dies dürfte nach dem eindeutigen Wortlaut jedoch nicht mehr der Fall sein. Zur Vorsicht würde ich jedoch auf jeden Fall den Mandant kurz darauf hinweisen, dass unverschlüsselter Email-Verkehr abgefischt werden kann, damit § 2 Abs. 2 S. 6 BORA eingehalten ist. Zu mehr ist meiner Ansicht nach der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, es sei denn der Mandant wünscht danach eine andere Form der Kommunikation.
Des Weiteren wird diese "Freiheit" datenschutzrechtlich diskutiert. Es wird die Frage gestellt, ob sich aus Artikel 32 Abs. 1 DSGVO eine Pflicht zur Verschlüsselung ergibt.
Hier vertritt eine Meinung die Ansicht, dass Artikel 32 Abs. 1 DSGVO dazu verpflichtet, die in der Kanzlei zum Schutz von Daten getroffenen Vorkehrungen regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren und bejaht diese. Die wohl derzeit überwiegende Meinung ist Gott sei Dank der Auffassung, dass es keine generelle Pflicht zur Ende-Zu-Ende-Verschlüsselung gibt. Es sollte allerdings eine Transportverschlüsselung durch den Provider gewährleistet sein, Artikel 32 Abs. 1 DSGVO statuiert keine Aufklärungspflichten des Anwaltes.
Ob Whatsapp zwischen Mandant und Anwalt eingesetzt werden kann, wird diskutiert. Whatsapp soll eine Ende-Zu-Ende-Verschlüsselung einsetzen, sodass kein Verstoß gegen eine Anwaltsgeheimnis insoweit anzunehmen ist. Strittig diskutiert wird die Frage, ob im Hinblick auf das Hochladen von Kontaktdaten zwingend auf eine Containerlösung gesetzt werden muss (also das Trennen von Daten privater und dienstlicher Natur mittels einer solchen Lösung).
Weiter zum Ganzen siehe die Tipps und Thesen des Kollegen Prof. Nico Härting vom 04.03.2020 während der Mitgliederversammlung der Anwaltskammer Berlin.
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