Gerichte & Online-Verhandlung
Zum Stand der Dinge für Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz in Deutschland
Online Verhandlungen vor Gericht in Deutschland
§ 169 GVG regelt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Diese ist vom Grundsatz her immer öffentlich. Ton-, Fernseh-, Rundfunk- sowie Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes sind unzulässig.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Der Paragraf ist noch wesentlich länger, aber im Grundsatz hält er fest, dass der Grundsatz der sogenannten „Saalöffentlichkeit“ gilt (nur wer im Gerichtssaal ist), also eben nicht – wie z. B. im O.-J.-Simpson-Strafprozess –, dass die gesamte Verhandlung live übertragen wird. Zu einer Änderung in diesem Sinne konnte sich der Gesetzgeber in den letzten Jahren, obwohl diskutiert, nicht durchringen.
Davon zu unterschieden ist der Einsatz der Videotechnik für Beteiligte am jeweiligen Verfahren, die sich außerhalb des Gerichtssaals (also z. B. zu Hause oder im Büro) aufhalten, um diesen zu ermöglichen, mittels Videotechnik von außerhalb an der Verhandlung teilzunehmen. Die Verhandlung findet im Gerichtssaal statt, aber einzelne Beteiligte werden in diesen via Videotechnik zugeschaltet. Die Möglichkeiten hierzu finden sich in den einzelnen Prozessordnungen. Nach den Gerichtszweigen geordnet sind dies:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Zivilgerichtsbarkeit, siehe § 128a ZPO
- Strafgerichtsbarkeit, nur ganz eingeschränkt (siehe §§ 58a, 168e, 233 II, 247a, 255a StPO)
- Arbeitsgerichtsbarkeit, siehe § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 128a ZPO
- Verwaltungsgerichtsbarkeit, siehe § 102a VwGO
- Sozialgerichtsbarkeit, siehe § 110 SGG
- Finanzgerichtsbarkeit, siehe § 91a FGO
Darüber hinaus kann gem. § 185 GVG ein Dolmetscher jederzeit von einer anderen Stelle qua Videotechnik in die Gerichtsverhandlung zugeschaltet werden.
Das heißt, dass im Gerichtssaal, in welchem die Verhandlung stattfindet, immer die Saalöffentlichkeit gewährleistet sein muss, einzelne oder mehrere Beteiligte aber über Videotechnik in den Gerichtssaal zugeschaltet werden. Einigkeit herrscht wohl, dass bei audiovisueller Übertragung der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt ist, wenn man zwar nichts sehen, aber alles im Gerichtssaal hören kann.
Interessant ist, dass die o. a. Vorschriften (bis auf die StPO) alle seit 2002 in die Gesetze eingeführt wurden (die Texte sind gleichlautend) und die jetzige Fassung seit April 2013 gültig ist.
Seit über 18 bzw. 7 Jahren ist die Videokonferenz prozessual möglich!
Zum derzeitigen Stand der Möglichkeit, qua Videokonferenz bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft zugeschaltet zu werden, gibt es folgende Informationsquellen:
- Bei dem Bundesjustizministerium (justiz.de) ist eine laufend aktualisierte Liste nach Bundesländern als PDF veröffentlicht: videokonferenzanlagen_gerichte_staatsanwaltschaften.pdf .
- Ein Kollege aus Cottbus hat eine Webseite geschaffen, die die Rechtsgrundlagen, die Entscheidungen und die Gerichte sämtlicher Gerichtszweige nennt, die teilnehmen (und via Mitteilung laufend aktualisiert wird): https://128a.de.
„Eine Liste der vollumfassenden Untätigkeit, besser: Schande, für die beiden Bundesländer Berlin und Brandenburg!“
Wenn man sich nun die erste Liste ansieht und für Berlin und Brandenburg nach den teilnehmenden Gerichten sucht, wird man für Brandenburg das OLG, das LG Potsdam und das FG Berlin-Brandenburg finden, für Berlin das AG Schöneberg und das LG. In Anbetracht der o. a. Jahre der Gesetzesgeltung insoweit eine Liste der vollumfassenden Untätigkeit, besser: Schande, für die beiden Bundesländer (dies gilt auch noch für andere Länder, z. B. Bremen: kein Gericht)!
Man vergleiche sie mit den Bundesländern Baden-Württemberg und insbesondere Bayern (seitenweise teilnehmende Gerichte) oder dem Saarland.
Die Regelungen sehen am Beispiel des § 128a ZPO vor, dass das Gericht auf Antrag der Parteien bzw. deren Bevollmächtigten und Beiständen oder von Amtswegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesem Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Das Gericht kann weiter auf Antrag gestatten, dass ich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet und die Entscheidung über die Gestattung ist unanfechtbar. Eine Beweisaufnahme qua Videovernehmung ist bereits gem. § 284 Absatz 2 ZPO zulässig, wenn beide Parteien einverstanden sind; sollte eine nicht einverstanden sein, wäre sie trotzdem zulässig, wenn die Weigerung willkürlich wäre.
Ob ein Versäumnisurteil bei technischen Problemen einer Partei erlassen würde, ist eher unwahrscheinlich, solange das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt werden konnte.
Argumentationshilfe für Verfahren in Berlin
Auch private Computer der Richter und private Software können zur Durchführung genutzt werden (= kein Verschanzen hinter anderen …).
Das Kammergericht hat am 12.5.2020 (Kammergericht Berlin 21 U 125/19) im Urteil Folgendes zu 128 a ZPO ausgeführt (Rz 29 des Urteils):
„1. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, insbesondere hat der Senat am 5. Mai 2020 eine ordnungsgemäße mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser waren nur die drei Mitglieder des Senats im Sitzungssaal des Kammergerichts anwesend, haben dort aber eine Videokonferenz mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien abgehalten, die über eine Webkonferenz-Software zugeschaltet waren. Diese Vorgehensweise ist von § 128a Abs. 1 ZPO gedeckt. Dass die von den Senatsmitgliedern genutzten Notebooks und die verwendete Webkonferenz-Software nicht vom Gericht, sondern von den Senatsmitgliedern privat gestellt waren, ist unerheblich. § 128a Abs. 1 ZPO ist insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Die Verhandlung war auch öffentlich, da das Kammergericht zur Zeit der Verhandlung unbeschadet der Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus für die Öffentlichkeit zugänglich und der Saal, in dem die drei Senatsmitglieder saßen, ebenfalls geöffnet war.“
Im Übrigen werden Entscheidungen zu 128 a auch auf der o. a. Webseite gleichen Titels angeführt. Die Resonanz auf seit 4 Monaten im Büro gestellte Anträge auf Videokonferenz ist bisher mager, hoffentlich bald besser.
Auf den Artikel des Richters am AG Schöneberg, Dr. Florian Schärdel, mit dem Titel „Einfacher als gedacht. Die Online-Verhandlung in der Praxis“ sei auch als Hilfe für andere Richter hingewiesen (Berliner Anwaltsblatt 3/2021, Seite 89 f). Dort wird mitgeteilt wie einfach das ist.
Mehr zum Thema anwaltliches Berufsrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Berufsrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.