Seit 01.01.2023 neu: Statt Rechtsanwaltssozietät Liebert & Röth
jetzt Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB
Liebe Neugierige, was hat es mit dieser Änderung auf sich?
Wir haben uns ab dem 01.01.2023 dazu entschlossen, mit diesem Wortungetüm Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB aufzutreten. Es handelt sich dabei nicht um ein außerirdisches Rechtsformwesen, sondern um eine seit 2013 mögliche Rechtsform für Freiberufler (also neben Anwälten, Architekten, Steuerberater, Künstler, usw.).
Die Abkürzung PartmbB bedeutet Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Jeder Anwalt in Deutschland muss für berufliche Schäden haftpflichtversichert sein, um überhaupt Anwalt zu werden. Der Gesetzgeber hat 1994 das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geschaffen. Es ermöglicht Freiberuflern im Großen und Ganzen wie früher in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Sozietät) zusammenzuarbeiten. Der Hintergrund war zum einen über das öffentlich einsehbare Partnerschaftsregister ein wenig mehr Transparenz zu schaffen und zum anderen wurde für die Partner eine haftungsrechtliche Änderung eingeführt.
In einer GbR, also Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist es so, dass wenn ein Gesellschafter (also z.B. ein Anwalt) einen Fehler macht, neben der gesetzlichen Versicherung, die jeder Anwalt, jede GbR usw. abschließen muss, alle Mitglieder der GbR voll privat für Fehler haften. Das ist in einer größeren Kanzlei mit zum Beispiel zehn Anwälten als Gesellschafter etwas misslich, weil wenn einer der Anwälte einen Fehler macht sowohl er selbst und seine bzw. die GbR-Versicherung, aber auch alle anderen Gesellschafter für seinen etwaigen Fehler haften können.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz hat dann neben der gesetzlich verpflichtenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die Handelndenhaftung eingeführt. Wenn also ein Mandant in einem Fall nur von einem Anwalt betreut wurde und dieser einen Fehler machte, dann haftet die Versicherung, die Partnerschaftsgesellschaft und dieser Anwalt, aber nicht mehr die anderen Anwälte. Ergänzt wurde das Ganze noch durch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung =„PartmbB“). Hier ist es jetzt so, dass die Partnerschaftsgesellschaft für ihre Verträge, die sie selbst hat (z.B. Mietvertrag, Arbeitsverträge mit den Angestellten) nach wie vor wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – also auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen – haften. Für berufliche Tätigkeiten (also die klassische Mandatsarbeit) haftet jetzt in der Regel nur noch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, es sei denn, dem jeweiligen Kollegen wäre ein Fehler vorsätzlich unterlaufen – was wir nicht hoffen wollen…
Die Mindestpflichtversicherung für Einzelanwälte sieht vor, dass diese bis zu 250.000,00 € gegen Schäden versichert sein müssen, um Anwalt werden zu können. Wir waren als Sozietät bis zu einer 1 Million Euro als Schadendeckungssumme versichert und sind es mit der PartmbB nun bis zu 4 Millionen Euro maximal pro Fall.
Wir hoffen Sie neu und weiterhin mit guter Arbeit zu überzeugen und mit der neuen Gesellschaftsform Ihnen noch mehr Sicherheit zu geben, ohne dass wir von dem unwahrscheinlichen Fall eines Fehlers ausgehen.