Welche Rechtsform könnte für mich passen?
Überlegungen für kleinere Kanzleien, insbesondere zum Haftungsrecht
Ab 1. August 2022 haben wir Anwälte die freie gesellschaftsrechtliche Wahl und können mit wesentlich mehr anderen Freiberuflern als bisher interprofessionell zusammenarbeiten.
Welche Rechtsform könnte denn die richtige sein?
Die Entscheidung dieser Frage wird unter anderem von der Größe, von dem Haftungspotenzial, von der gesellschaftsrechtlichen Veräußerbarkeit und von den über das Berufsrecht hinausgehenden Pflichten bzw. Kosten abhängen.
Welche haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften gibt es?
Die BRAO neu (§ 59 n und § 59o) unterscheidet zwischen haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften und nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften. Wenn wir uns nur auf die Frage der haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften fokussieren (sonst bleibt ja alles beim Alten), dann gibt es die Gesellschaften in Form einer juristischen Person (GmbH, AG), die zugleich Formkaufleute sind, und die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft ohne juristische Person, aber mit oder ohne Kaufmannseigenschaft (z. B. KG oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder Partnerschaftsgesellschaft ohne mbB, dazu s. u.).
Was bedeutet das?
Der Unterschied zwischen den kaufmännischen Gesellschaftsformen und den weiter freiberuflichen ist: Will ich bilanzieren? Will ich Soll-Versteuerer hinsichtlich der Umsatzsteuer sein? Mag ich Gewerbesteuer zahlen? Ist die vom Gesetz vorgesehene Struktur einer z. B. GmbH für mich passender? Sind die Gesellschaftsanteile dann nicht auch leichter veräußerlich?
Wenn Sie lieber eine Gewinn-und Verlustrechnung erstellen (Einnahmeüberschussrechnung), nicht bilanzieren wollen, IST-Versteurer bleiben wollen und keine Gewerbesteuer zahlen möchten, dann bleibt Ihnen haftungsbeschränkt wohl nur die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Zwar gibt es auch die Partnerschaftsgesellschaft ohne beschränkte Berufshaftung, dann können aber die handelnden Berufsträger nach wie vor haften, eine persönliche Haftung bleibt also.
Zur Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufsausübungsgesellschaft, die zugelassen ist, muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Auch die einzelnen Berufsträger müssen sich versichern. Das Gesetz sieht im § 59o vor, dass haftungsbeschränkte Gesellschaften mit bis zu zehn Berufsträgern mindestens mit einer Million versichert sein müssen und über zehn Berufsträgern mit mindestens 2,5 Millionen Euro.
Vorteil einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft ist auch, dass die Versicherung die Deckung für wissentliche Pflichtverletzung (s. § 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO bisherige Fassung) nicht mehr ausschließen kann. Die wissentliche Pflichtverletzung ist eine Deckungsausschlussmöglichkeit der Versicherung über Vorsatz hinaus.
Beispielrechnungen zu den Preisen für die Berufshaftpflichtversicherung
- GbR mit zwei Berufsträgern bisher für eine Höchstleistung pro Jahr von zwei Millionen, pro Fall begrenzt auf eine Million, Selbstbehalt von 1.500 Euro pro Fall, folgende Beträge jährlich pro Berufsträger: 1.521 Euro netto zzgl. Versicherungssteuer.
- Nunmehr für den Fall einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) für eine Million: 2.146,50 Euro netto pro Jahr. Für 2,5 Millionen: 3.361,80 Euro netto pro Jahr für die Berufsausübungsgesellschaft. Zugleich müssen die beiden Berufsträger sich mindestversichern (250.000 Euro), ebenfalls mit Selbstbehalt von 1.500 Euro pro Fall, Kosten pro Berufsträger jährlich 27 Euro netto.
Die Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten des Schadens durch Vereinbarung mit dem Mandanten sind gemäß § 59o Abs.4 und § 51 BRAO weiterhin möglich.
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