Vorsicht Haftungsfalle: Das (neue) Vermögenabschöpfungsrecht
Zum 1.7.2017 trat das neue Vermögensabschöpfungsrecht in Kraft. Kollege Friedrich H. Humke, Fachanwalt für Strafrecht, brachte in der Veranstaltung des Arbeitskreises Strafrecht am 17.10.2018, von 18:30 bis 20:30 Uhr, 25 Teilnehmern etwas Licht ins Dunkel dieses neuen Rechtsgebietes.
Anhand von vielen Beispielen und bisher gezeitigter Rechtsprechung führte der Referent in die materiellen Grundlagen (§§ 73–76 d StGB), in das einstweilige Verfahrensrecht (§§ 111b–111q StPO), in die Regeln des Vollstreckungsverfahrens (§ 421–459o StPO), in die Regel, ab wann es gelten soll (Artikel 316 h EGStGB), und in die europäische Richtlinie (RL 2014/42/EU) ein. Dabei waren naturgemäß zwei Stunden zu wenig, sodass wir auf eine Fortsetzung hoffen.
Herr Humke beschäftigte sich zunächst hauptsächlich mit den materiellen Grundlagen, dann mit dem Sicherungsverfahren (insbesondere mit den Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren). Er machte dies anhand von Fällen anschaulich. Insbesondere legte er einen Schwerpunkt darauf, wo Haftungsfallen für Anwälte bestehen. Diese sind vielfältig, da mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verstärkt ein „zivilrechtliches“ bzw. „vollstreckungsrechtliches“ Element in das Strafverfahren eingeführt wurde. Insbesondere als Pflichtverteidiger ist die Einziehung von der Pflichtverteidigung umfasst und gibt gemäß Vermögensverzeichnis 4142 einen Vergütungsanspruch auf eine 1,0 Gebühr, allerdings nach der jeweiligen PKH-Tabelle. Das heißt, dass der Pflichtverteidiger bei einem einzuziehenden Betrag von 300.000,00 € zum Beispiel nach der derzeitigen PKH-Tabelle 447 € Euro dafür bekäme. Des Weiteren führte der Referent zu den verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten (Drittbetroffene, Nachverfahren, Insolvenzverfahren) aus.
Insgesamt ein sehr lehrreicher Abend, abgerundet durch ein wunderbares Skript des Referenten. Strafverteidigung, ob als Verteidigung oder als Verletztenvertretung, muss genauere Kenntnis des Vermögensabschöpfungsrechtes vorweisen. Aus dem Auditorium wurde auch mehrfach mitgeteilt, dass die Strafverfolgungsbehörden auf diesem Gebiet gelernt haben und sehr schnell „zuschlagen“.
Wenn Ihr Interesse geweckt werden konnte, dann informieren Sie sich bitte unter Berliner Anwaltsverein bzw. melden Sie sich per
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