Alptraum! Kopierkosten als Pflichtverteidiger oder beigeordneter Nebenklägervertreter in Moabit abrechnen
Sie sind in Moabit als Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter beigeordnet worden. Sie rechnen –selbstverständlich! – keine Vorschüsse ab, sondern nur bereits entstandene Gebühren und Auslagen, um überhaupt eine Chance auf Bezahlung zu haben. Selbstverständlich rechnen Sie auch die Kopierkosten ab. Gemäß Nr. 7000 VV RVG stehen Ihnen für die ersten 50 Kopien 0,50 € je Seite und für jede weitere Seite 0,15 € zu; sollte es sich um Farbkopien handeln: für die ersten 50 Seiten 1,00 € und für jede weitere Seite 0,30 €. Nr. 7000 Abs. 2 VV RVG regelt die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf und lässt 1,50 € je Datei bzw. 5,00 € max. für auf dem selben Datenträger übertragene Dokumente zu. Das Ganze wird dann noch in zwei Unterabsätzen spezifiziert.
Rechtswirklichkeit in Moabit
Bis auf erstinstanzliche Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht sind digitale Akten die absolute Ausnahme. Sie bekommen die Akten in Papierform. Sie bekommen heißt: Viele Abteilungen/Kammern in Moabit sind dazu übergegangen, Ihnen die Akten nicht gegen die übliche Postpauschale von 12,00 € zuzusenden, sondern, sollten Sie in Berlin Ihren Kanzleisitz haben, nur die Abholung zu genehmigen. Sie bekommen die Akte dann für max. eine Woche und sind auch berufsrechtlich verpflichtet, sie unverzüglich zurückzureichen. Sollten Sie den Fehler begehen, nach einer Woche die Akte an den Posteingangsstellen in der Kirchstraße oder in der Turmstraße abzugeben, müssen Sie mit Anrufen der Geschäftsstellen rechnen, weil es bis zu einer Woche dauern kann, bis die Akte von der zentralen Posteingangsstelle auf der Geschäftsstelle landet.
Nun haben Sie die Akte. Was nun?
Sie können jetzt die Akte mit ins Büro nehmen und dort scannen/kopieren lassen durch ihre Angestellten oder selbst. Sie könnten die Akte in einem Kopierladen abgeben und dort kopieren lassen. (Davon ist dringend abzuraten! § 19 Abs. 1 BORA sagt, dass Originalunterlagen von Gerichten und Behörden, die zur Einsichtnahme übergeben worden sind, nur an Mitarbeiter ausgehändigt werden dürfen, Unbefugte dürfen bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung keine Kenntnis erhalten) Sie können die Akte auch durch eine andere Anwaltskanzlei (s. z. B. www.akteineinsicht.com) abholen und scannen, an Sie (sicher) mailen und zurückbringen lassen, gegen feste, nicht zu hohe Gebühren (je nach Dicke der Akte), die Sie – nach der Rechtsprechung des KG (s. u.) – natürlich nicht ersetzt bekommen, aber dafür auch keinen zeitlichen Aufwand haben. Fazit: Sie können wohl nur entweder die Akte abholen und im Büro kopieren lassen oder eine andere Anwaltskanzlei damit beauftragen.
Die Akte ist nun kopiert/gescannt. Wie rechne ich ab?
In der Regel wird man die gesamte Akte kopieren/scannen lassen, weil man zunächst gar nicht die Zeit hat, die Akte vorher durchzulesen, um zu schauen, welche Teile man braucht, und auch aus Sorgfaltsgründen die gesamte Akte haben will, um bloß keine Rückseite, keinen handschriftlichen Vermerk eines Staatsanwaltes/Staatsanwältin zu übersehen. Sie können, wenn Sie kopiert haben, nun die Kopien (siehe oben) geltend machen und zwar sämtliche Kopien (Kopie Aktendeckel bis zum letzten Blatt).
Dann kann Ihnen in Moabit Folgendes passieren: Es kann sein, dass Sie die papierene Akte dem Rechtspfleger bzw. der Geschäftsstelle körperlich übergeben müssen, damit er nachzählen kann, ob die Kopien wirklich angefallen sind. Sie werden die Akte dann zurückerhalten und in der Regel werden die Rechtspfleger 20 Prozent abziehen. Zitate aus solchen Schreiben:
„ … werden Sie um Einreichung des von Ihnen gefertigten Fotokopiensatzes in körperlicher Form zur Glaubhaftmachung gebeten. Erst dann kann eine Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Beträge von hier aus geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einreichung per Fax kein Nachweis in körperlicher Form darstellt.“ Gemeint war wohl „keinen“ Nachweis … Es gibt allerdings auch Rechtspfleger, die nur eine Liste der Kopien – nicht diese selbst – vorgelegt haben wollen.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichtes u. a. Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ws 142/09 – ist bei einem vollständigen Kopieren der Akte/Aktenbestandteile ein pauschaler Abzug von 20 Prozent auf die Kopien gerechtfertigt und angemessen.“
Die gesamte Akte ist gescannt. Was passiert nun in Moabit mit der Abrechnung?
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 28. August 2015 (1 Ws 51/15) entschieden (Leitsatz), dass „das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. nach den Änderungen durch das II. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG führt.“ Die Argumente erspare ich Ihnen. Der Beschluss ist im Netz zu finden.
Dies führt also dazu, dass der Beschluss des Kammergerichts dahingehend ausgelegt wird, dass, wenn der Verteidiger/Nebenklägervertreter die papierene Akte irgendwann in eine digitale transformiert hat oder ihm von anderen Kollegen übergeben wurde, kein Anspruch auf Zahlung der Kopien/Dateien besteht, egal ob da z. B. eine Angestellte vor dem Scanner stand und die papierene Akte – wie beim Kopieren auch – einscannte. Die Kammergerichtsrechtsprechung ist wohl bundesweit einzigartig und wird – leider – im Kammergerichtsbezirk angewandt.
Das führt dann mittlerweile bei Abrechnungen als Pflichtverteidiger/beigeordneter Nebenklägervertreter hinsichtlich der Kopien nach Nr. 7000 VV RVG zu folgenden Standardantwortschreiben der Rechtspfleger in Berlin Moabit:
„ … kann Ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom … derzeit noch nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen gern. Nr. 7000 Nr. 1a W RVG werden Sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vom 28. August 2015 – 1 Ws 51/15 – zunächst gebeten, im Wege der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO eine schriftliche Erklärung und anwaltliche Versicherung dahingehend abzugeben, ob es sich bei den geltend gemachten Fotokopien ausschließlich um einen Papierausdruck oder auch um ein elektronisches Dokument (= Scan, PdF-Datei ect.) handelt. Weiterhin ist anzugeben, ob die Fotokopien
a) von Ihnen selbst gefertigt wurden oder
b) von einem von Ihnen beauftragten Dienstleistungsunternehmen (= z. B. Copycenter, unterbevollmächtigten Rechtsanwalt usw.) – hier wäre die entsprechende Rechnung einzureichen – oder
c) von anderer Seite Ihnen zur Verfügung gestellt wurde (= z. B. vom Mitverteidiger, einem Gericht …).“
Es soll mittlerweile auch schon so weit gekommen sein, dass den Justizbediensteten aufgegeben wird, darauf zu achten, welche beigeordneten Verteidiger/Nebenklägervertreter mit digitalen Aktenkopien arbeiten und welche Verteidiger/Nebenkläger mit Aktenpapierkopien arbeiten, um später überprüfen zu können, ob wahrheitsgemäß abgerechnet wurde.
Diese Rechtsprechung des Kammergerichts gehört dringend korrigiert (am besten durch eine Klarstellung in der VV). Sie verleidet einem, der gerne das Amt des Pflichtverteidigers annimmt, die Pflichtverteidigung, weil bei dem in der Regel niedrigsten Kostenposten (Kopien) ein Aufwand betrieben werden muss, der nicht gerechtfertigt ist. Hier werden Anwälte kujoniert.
Mehr zum Thema Strafrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Strafrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.