Der Beweisantrag im Strafprozess
Rezension des Buches von Jens Dallmeyer, Georg-Friedrich Güntge, Michael Tsambikakis, Max Alsberg
Carl Heymanns Verlag, 7. Auflage 2019, 720 Seiten, Hardcover, 129 Euro, ISBN 978-3-452-29131-8
Das Buch ist in eine Einleitung und drei Teile aufgeteilt. Die Einleitung zeichnet die Rechtsentwicklung des Beweisantrags nach. Teil eins befasst sich mit den Grundlagen des Beweisantragsrechts.
Der zweite Teil befasst sich mit dem Beweisantrag im Verfahren und macht mit Abstand den größten Teil des Buches aus. Hier wird unterteilt in Beweisanträge im Vor- bzw. Zwischenverfahren, zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, Anträge auf Erhebung nicht präsenter Beweise in der Hauptverhandlung, Antragsablehnung gem. § 244 Abs. 4–5 StPO, Entscheidung über den Antrag gem. § 244 Abs. 6 StPO, Anträge auf Erhebung präsenter Beweise in der Hauptverhandlung gem. § 245 StPO sowie eingeschränkte Beweiserhebungspflicht in besonderen Verfahrensarten und bei Schätzungen.
Der dritte Teil hat zum Inhalt die Prüfung des Revisionsgerichts. Ein Literaturverzeichnis am Anfang und ein Stichwortverzeichnis am Ende runden das Buch ab. Es ist immer klar und nachvollziehbar geschrieben.
Der Hauptteil des Buches gilt also den Ablehnungsgründen von Beweisanträgen. Hier ist das Buch unverzichtbar. Wer vorhat, einen Beweisantrag zu schreiben, und gerne wissen möchte, ob dieser abgelehnt werden kann, der findet in diesem Buch sehr, sehr viel Material. Dieses Buch enthält allerdings keine Formulierungshilfen oder gar Beispiele/Muster. Wer also dazu etwas lesen wollte, wäre mit diesem Buch schlecht beraten. Hier darf z. B. auf das schmale und hilfreiche Buch des Kollegen Junker mit dem Titel „Beweisantragsrecht im Strafprozess“ (ZAP Verlag, 3. Auflage 2018) verwiesen werden.
Insgesamt ein wichtiger „Schinken“ für praktisch tätige Strafrechtler – möge den Kollegen die Lektüre dieses Buches zur Unablehnbarkeit ihrer Beweisanträge dienen!
Mehr zum Thema Strafrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Strafrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.