Strafrechtliche Risiken der GmbH - Geschäftsführung
Inhalt
Die hauptsächlichen strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer liegen auf dem Feld des Wirtschaftsstrafrechts.
Wirtschaftsstrafrecht meint alle Strafnormen, die insbesondere von Unternehmen verletzt werden können. Mit dem Wirtschaftsstrafrecht soll die Struktur der Wirtschaftsverfassung geschützt werden.
Wie Sie sich unschwer vorstellen können, finden sich eine Unzahl von Gesetzen, die nebenstrafrechtlich Wirtschaftsstrafrecht darstellen. Ein einheitliches Wirtschaftsstrafgesetz gibt es nicht.
§ 74 c GVG regelt die Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht. Es sind dort einige wirtschaftsstrafrechtliche Teilbereiche aufgeführt.
Unter Wirtschaftsstrafrecht versteht man folgende Rechtsgebiete:
- Korruption (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie gegenüber Amtsträgern)
- Insolvenzdelikte
- Steuerstrafrecht
- Untreue
- Arbeitsstrafrecht (z. B. § 266 a StGB)
- Kapitalmarkt- und Finanzmarktstrafrecht (z.B. Kapitalanlagebetrug, Insiderhandel und z. B. Warenterminoptionsbetrug)
- Verletzung des Wettbewerbs und gewerblicher Schutzrechte (z.B. Markenstrafrecht, Schneeballsysteme)
Allgemein ist auch von Bedeutung, wann die Unternehmensleitung strafrechtlich verantwortlich ist. Sanktionen können auch gegen das Unternehmen als solches ergehen (Einziehung, Gewinnabschöpfung und Unternehmensgeldbuße). Aufgezeigt werden soll auch, welche weiteren Folgen eine strafrechtliche Verurteilung für die Person des Geschäftsführers und die Gesellschaft haben kann.
Im Jahre 2007 hat die polizeiliche Kriminalstatistik 2007 87.934 Fälle von Wirtschaftskriminalität bundesweit gezählt. Es handelt sich um Ermittlungsverfahren bei der Polizei, die an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Es wurden 37.075 Veruntreuungen, 5.484 Insolvenzstraftaten sowie 6.629 Wettbewerbs-, Korruptions- und Amtsdeliktsstraftaten gezählt.
Die Staatsanwaltschaften rüsten gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts auf. Es sei nur an folgende berühmte Fälle erinnert:
Flow Tex, Jürgen Schneider, Mannesmann/Vodafone, Siemens, VW, Mobilcom, Hoyzer, Kanther, Zumwinkel …
Wir werden uns im Folgenden kursorisch mit folgenden Themen befassen:
- Themen des materiellen Wirtschaftsstrafrechts
- Untreue (§ 266 StGB)
- Insolvenzstraftaten (hier nur Bankrott, § 283 StGB, Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB, Insolvenzverschleppung)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§ 266 a StGB)
- Wer ist im Unternehmen strafbar?
- Folgen für den Geschäftsführer und die GmbH
- a) Folgen für den Geschäftsführer
- aa) Strafhaft
- bb) Berufsverbot (§ 70 StGB),Geschäftsführertätigkeitsverbot (§ 6 II GmbHG)
- cc) direkte zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers
- dd) Eintragung in das Bundeszentralregister, Eintragung in das Gewerbezentralregister,
- Eintragung in das Ausländerzentralregister, eventueller Verlust des Jagdscheins
- b) Folgen für die Gesellschaft
- aa) Möglichkeit der Einziehung von Tatmitteln (§§ 74 ff StGB, 111bff StPO und 22ff OWIG)
- bb) Möglichkeit der Gewinnabschöpfung (§§ 73 ff StGB, 111b ff StPO und 29a OWIG)
- cc) Möglichkeiten der Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWIG)
- dd) Verlust von öffentlichen Aufträgen (gilt für das Land Berlin) und Eintragungen in diverse Register (Berliner Korruptionsregistergesetz und Gewerbezentralregister)
- Möglichkeiten der Ermittlungsbehörde und adäquates Verhalten des Betroffenen
- a) Anfangsverdacht
- b) Ermittlungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden
- c) Adäquate Reaktionen der Betroffenen
Bei der Auswahl der Themenschwerpunkte wurde in Anbetracht der kurzen Zeit darauf geachtet, dass die Inhalte branchenübergreifend für Sie brauchbar sind und rechtspraktisch auch am häufigsten auftreten.
Themen wie Gründungsschwindel und Firmenbestattungen sowie Korruptionsstrafrecht fielen der knappen Zeit zum Opfer.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich nicht in juristische Tiefen mit Ihnen tauchen werde, sondern nur ein Gespür für strafrechtliche Risiken vermitteln will. Nun genauer zum Thema.
1. Materielles Wirtschaftsstrafrecht
a) Untreue § 266 StGB
Dieser Paragraph spielt im Wirtschaftsstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland eine sehr große Rolle. Mit diesem Paragraphen lassen sich unendlich viele Pflichten aufstellen, die der Geschäftsführer gehabt hätte, und die er durch seine Handlung zulasten der GmbH (bzw. deren Vermögen) verletzt hat. Schlagworte die mit diesem Paragraphen zu tun haben:
Kick-Back-Verfahren, Schmiergeldzahlung, Haushaltsmitteluntreue, schwarze Kassen, Sponsoring, Vorstandsvergütungen, Übernahme von Geldstrafen/Geldbußen/Verfahrenskosten, Risikogeschäfte, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung uvm..
Es seien hier nur zwei Fallgestaltungen herausgegriffen:
aa) Vermögensverschiebung mit Zustimmung der GmbH -Gesellschafter-
V betrieb ein Computergeschäft. Zu diesem Zweck hatte sie mit ihrem Ehemann W eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 € gegründet. Der Anteil der V betrug 20.000, der des W 5.000 €.
Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH war V. Die GmbH hatte seinerzeit Zahlungsschwierigkeiten. Zudem würde am 01.11.2008 die Rückzahlung eines Bankdarlehens in Höhe von 70.000 € fällig. Auf dem Geschäftskonto befanden sich aber nur noch 10.000 €. V überwies mit Zustimmung des W am 24.10.2008 diesen Betrag auf ihr Privatkonto, um das Geld für persönliche Zwecke zu retten. Sonstige nennenswerte Vermögenswerte hatte die GmbH nicht.
Durch diese Transaktion wurde die GmbH zahlungsunfähig. Am 05.01.2009 stellte die Bank den Insolvenzantrag. Das Amtsgericht lehnte die Einleitung des Verfahrens jedoch mangels Masse ab. Die Gläubiger fielen mit Ihren Forderungen aus.
Hat V strafrechtlich eine Untreue begangen?
Ja, gem. § 266 Abs. 1, 2 Al. StGB (Treuebruchstatbestand). Sie hat die ihr obliegende Vermögensbetreuungspflicht der GmbH gegenüber verletzt.
Merke also
Selbst wenn alle Gesellschafter einem Vorhaben des Geschäftsführers zustimmen, sofern dieser die Wahrheit kundtut, kann dies zu einem Treuebruch des Geschäftsführers führen, wenn die Vermögensverfügung pflichtwidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Stammkapital beeinträchtigt oder die Existenz oder die Liquidität der GmbH gefährdet wird und wenn gegen die Grundsätze ordentlicher Kaufleute nach dem GmbHG verstoßen wird.
Gerade in der Krise können Untreuehandlungen gehäuft auftreten.
bb) sog. Kick-Back-Verfahren
Sie sind in einer Klinik (als GmbH geführt) als GF für den Einkauf der medizinischen Geräte (u. a. Kernspintomographen) zuständig. Sie verhandeln mit einem Anbieter, der normalerweise 600.000,- € für das Gerät verlangt. Sie vereinbaren mit ihm eine Provision in Höhe von 60.000 € pro Gerät und dafür, dass sie Sie bei ihm einkaufen. Er verkauft der GmbH dann das Gerät für 660.000,- €.
Hier ist ebenfalls eine Untreue in Form des Treuebruchstatbestandes (2. Al.) erfüllt. Sie haben als GF/Einkäufer ihre Vermögensfürsorgepflicht verletzt.
Merke
Selbst wenn das Gerät an die Klinik für 600.000,- € verkauft worden wäre (und der Verkäufer Ihnen die Provision trotzdem gezahlt hätte), liegt eine Untreue vor. Der BGH sagt, dass ein Vermögensnachteil in der Regel gegeben ist in Höhe des Schmiergeldes, da das Geschäft sonst günstiger hätte abgeschlossen werden können.
Der Tatbestand der Untreue ist mittlerweile wegen unzähliger Entscheidungen sehr unscharf geworden. Er hat also einen weiten Graubereich. Wenden Sie sich bei Zweifeln an einen adäquaten Berater.
Merke generell
Vielleicht hilft Ihnen Ihr „Bauchgefühl“ weiter, wenn Sie sich die GmbH als eine natürliche Person vorstellen und sich selbst als Vertreter dieser Person. Spielen Sie das, was Sie mit der GmbH vorhaben in dieser Konstellation durch. Sollten Sie dann ein Bauchgrimmen bekommen, sollten Sie vor Umsetzung des Vorhabens weiteren Rat einholen.
b) Insolvenzstraftaten
Diese Straftaten haben mit der Krise im Unternehmen zu tun. In der Regel wollen Sie den Gläubiger vor einer Beeinträchtigung seiner Ansprüche auf Erfüllung schützen.
Typische Delikte im Zusammenhang mit der Insolvenz sind Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Insolvenzverschleppung, Untreue sowie Bilanzdelikte und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
aa) Bankrott gem. § 283 StGB
Eine Bankrotthandlung muss bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit begangen worden sein (s. §§ 17-19 InsO).
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, in der Regel indem sie ihre Zahlungen eingestellt hat. Kurzfristige Zahlungsstockungen zählen nicht dazu und sind – so die Faustformel- dann gegeben, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen weniger als 10 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Hat der Schuldner die Zahlungen nicht eingestellt, müsste ein Liquiditätsstatus erstellt werden. Dies wird selten gemacht. Die Praxis begnügt sich mit Beweisanzeichen (Indizien) für eine Zahlungsunfähigkeit wie z.B. Begebung vordatierter oder ungedeckter Schecks, das verstärkte Eingehen von Wechselverpflichtungen, das Überziehen von Kontokorrentlinien, das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und das Bestehen von Steuerschulden.
Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva (ohne Eigenkapital) das Aktivvermögen der Gesellschaft übersteigen. Es kommt hierbei nicht auf die Handelsbilanz an, sondern auf die sog. Überschuldungsbilanz. Im Einzelnen ist das kompliziert. Es gibt allerdings die Möglichkeit durch Rangrücktritt die Überschuldung evtl. zu beseitigen. Die Beweislast liegt bei dem GF.
Fall: Leichtfertige Herbeiführung der Krise
A hatte eine Gaststätten-GmbH gekauft/übernommen und mit einem Darlehen der Brauerei renoviert. In den ersten Monaten nach Wiedereröffnung entwickelt sich die Gaststätte zu einem neuen Treffpunkt und warf einen erheblichen Gewinn ab. A ist spielsüchtig und entnimmt zunehmend höhere Summen der Kasse seiner Gaststätte. Er hatte keinen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse, meinte jedoch, dass die GmbH die Entnahmen verkraften könne. Es stellt sich heraus, dass dem nicht so war.
A hat sich offensichtlich in den Bankrott gespielt. Das Eintreten der Krise hat er jedoch fahrlässig bzw. leichtfertig verkannt.
Dies genügt gem. § 283 I, IV StGB für eine Beurteilung wegen Bankrottes.
Merke
Keinen Überblick haben, führt nicht zur Vermeidung der Straflosigkeit.
bb) Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283 b StGB)
Im Gegensatz zum Bankrott (§ 283 I Nr. V – VII StGB) wird mit § 283 b bereits die bloße Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt, ohne dass eine Krise bereits eingetreten oder herbeigeführt worden sein muss.
§ 283 b ist somit Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen der Zusammenhang zwischen Verletzung der Buchführungspflichten und der Krise nicht nachzuweisen ist.
cc) Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Fall
Die GmbH hat die Zahlungen bereits eingestellt. Trotzdem hofft der GF noch auf eine Sanierung und stellt keinen Antrag.
Dies ist eine Insolvenzverschleppung. Wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststeht, bleiben 3 Wochen für die Antragstellung. Wenn klar ist, dass eine etwaige Sanierung länger als drei Wochen dauern würde, kann der Antrag nur unterbleiben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr greift (z.B. Stundung).
Merke
Um die Falle des § 15 a InsO zu vermeiden, ist eine gute, aktuelle Buchhaltung nötig.
Die Justiz wendet den Paragraphen der Insolvenzverschleppung auch auf den faktischen Geschäftsführer an. Bei mehreren GFs trifft jeden die Pflicht.
Wenn gewünscht: kleiner Exkurs zum praktischen Ablauf des Insolvenzverfahrens.
c) Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten (§ 266 a StGB)
Fall
Der Y-GmbH droht die Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer zahlt mit den letzten noch flüssigen Reserven eine Forderung des Lieferanten, X, um diesen für die Zukunft nicht zu verlieren. Die Gehälter und Sozialversicherungsabgaben zahlte er nicht mehr. Ein späteres Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgelehnt.
Der GF hat sich gem. § 266a strafbar gemacht.
Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung nicht abführt, ist gem. § 266a I StGB strafbar, gem. II wer nicht oder falsch die Einzugstelle insoweit informiert.
Merke
Das Problem kann z.B. durch rechtzeitige (drittletzter Bankeinzugstag) Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle gelöst werden. Wenn keine liquiden Mittel vorhanden sind, kann auch nicht bezahlt werden. Die Einzugsstelle muss Ihnen das Gegenteil beweisen. Allerdings müssten Sie dann wohl auch u.U. einen Insolvenzantrag stellen.
d) Wer ist im Unternehmen strafrechtlich verantwortlich?
Als Täter im strafrechtlichen Sinne kommt nach dem Strafrecht der Bundesrepublik nur eine natürliche Person in Betracht. Hier muss zugeordnet werden.
Der Aufsichtsrat
Er kann sich strafbar machen (s.a. Mannesmann-Fall).
Der faktische Geschäftsführer
Auch für ihn gilt im Allgemeinen der Pflichtenkreis des GF.
GF (Organ- bzw. Vertreterhaftung gem. §§ 14 StGB und 9 OWIG)
Über die erwähnten Paragraphen wird die straf- bzw. bußgeldrechtliche Verantwortung den GFs zugeordnet. Hier gibt es eine Reihe von Sonderproblemen (stichwortartig: mehrgliedrige Geschäftsführung, Verantwortlichkeit von Leitungspersonen/Organisationsherrschaft und Garantenstellung).
Zu beachten ist § 130 OWIG. Demnach kann gegen einen GF ein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und ein Mitarbeiter eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit begangen hat, die Leitungsebene darin aber nicht selbst verwickelt war.
Gesellschafter
Nach der Änderung des GmbHG trifft auch sie eine strafrechtliches Risiko (s. z.B. die Insolvenzverschleppung).
2. Folgen für den Geschäftsführer und die GmbH
a) Folgen für den Geschäftsführer
aa) Strafhaft
Die Höhe der Strafe ergibt sich theoretisch aus der jeweiligen Strafnorm und wird konkret vom Strafgericht festgesetzt. Eine Strafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
bb) Berufsverbot (§ 70 StGB),Geschäftsführertätigkeitsverbot (§ 6 II GmbHG)
Das Strafgericht kann ein Berufsverbot erlassen. § 6 II GmbHG wurde durch das MOMIG stark erweitert. Das Verbot gilt für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
cc) direkte zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers
Wann Sie – theoretisch- wem gegenüber als GF haften müssen, haben oder werden Sie sicherlich im Kurs erfahren. Für die Haftung als GF bei Verletzung von Strafvorschriften gilt Folgendes:
Merke
Für die vorenthaltenen Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge haften Sie persönlich. Für die Verbindlichkeiten, die drei Wochen nach (nicht erfolgter) Insolvenzantragstellung begründet wurden, ist es ebenfalls so, auch für Fälle der Untreue sowie in der Regel sonstiger nachgewiesener (Wirtschafts-)Straftatbestände.
dd) Eintragung in das Bundeszentralregister § 32 I Nr. 5 BZRG, Eintragung in das Gewerbezentralregister § 149 GewO, Eintragung in das Ausländerzentralregister AZRG, eventueller Verlust des Jagdscheins (§§ 5, 45 WaffG; mehr als 60 Tagessätze wegen vorsätzlicher Straftat)
Ab einer Verurteilung von 91 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis). Ab einem Bußgeld in Höhe von mehr als 200 € bzw. einer Strafe von mehr als drei Monaten oder mehr als 90 Tagessätzen gibt es eine Eintragung in das Gewerbezentralregister. Gem. § 3 des Berliner Korruptionsregistergestzes wird eingetragen, wenn hinsichtlich der Taten gem. § 1 I Nr. 1-20 eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Ein stellung gem. § 153a StPO vorliegt.
b) Folgen für die Gesellschaft
aa) Möglichkeit der Einziehung von Tatmitteln (§§ 74 ff StGB, 111bff StPO und 22ff OWIG)
Das Gericht kann die Einziehung (von Sachen der GmbH) für diejenigen Gegenstände anordnen, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Einziehung bedeutet, dass sie dann Eigentum des Staates werden.
bb) Möglichkeit der Gewinnabschöpfung (§§ 73 ff StGB, 111b ff StPO und 29a OWIG)
Durch die Änderung des § 73 StGB können die Gerichte nun in viel größerem Umfang alles was durch rechtswidrige Taten erlangt wurde, beschlagnahmen. Dies gilt auch für außen stehende Dritte. In der Regel ist nunmehr der Bruttogewinn abzuschöpfen.
cc) Möglichkeiten der Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWIG)
Es kann (u.U.) ein sehr hohes Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden.
dd) Verlust von öffentlichen Aufträgen (gilt für das Land Berlin) und Eintragungen in diverse Register (Berliner Korruptionsregistergesetz und Gewerbezentralregister § 149 GewO)
Dem Unternehmen können Aufträge der öffentlichen Hand verloren gehen.
3. Möglichkeiten der Ermittlungsbehörde und adäquates Verhalten des Betroffenen
Strafverfolgungsbehörden sind in der Regel: die Polizei (auch der Zoll, die Steuerfahndung und dgl), die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (insb. Ermittlungsrichter).
a) Anfangsverdacht
Die Behörde muss einen sog. Anfangsverdacht haben, um ermitteln zu können. Dies heißt, dass es konkrete Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten geben muss. Die Behörde kann durch Zufall, durch eigene Ermittlungen und Hinweise darauf kommen.
b) Ermittlungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden
Die Polizei/Staatsanwaltschaft kann Personen zur Vernehmung vorladen. Der Beschuldigte hat ein Schweigerecht und muss nichts sagen. Die Zeugen haben entweder wegen Familienzugehörigkeit oder wegen beruflicher Geheimnisträgerschaft oder wegen der Möglichkeit zur Selbstbelastung ein Zeugnisverweigerungsrecht. Weder Zeugen noch Beschuldigte müssen vor der Polizei erscheinen. Nur das Gericht/die Staatsanwaltschaft können die Anwesenheit mittels Ordnungsgeld bzw. –haft erzwingen.
Die Polizei/Staatsanwaltschaft kann eine Reihe von Eingriffen zwecks Ermittlung vornehmen. Am praktisch Bedeutendsten ist
Die Durchsuchung (privat/beruflich) und dann evtl. die Beschlagnahmen (§§ 102 ff StPO)
c) adäquate Reaktionen der Betroffenen
Merke
Folgendes ist sinnvoll:
Ohne Absprache mit einem Verteidiger keine Einlassung/Stellungnahme als Beschuldigter. Ohne vorherige Akteneinsicht keine Aussage. Zunächst so wenig wie möglich preisgeben. Als Zeuge sich evtl. mit einem Verteidiger beraten (bzw. ihn bei der Vernehmung als Zeugenbeistand hinzuziehen)
Sich grundsätzlich mit einer Zwangsmaßnahme zunächst nicht einverstanden erklären, so dass ein Gericht im Zweifel nachher über die Rechtmäßigkeit entscheidet.
Wenn durchsucht wird: zunächst ruhig bleiben und den Verteidiger informieren (soll am Besten sofort erscheinen). Sich den Einsatzleiter vor Ort nennen lassen und mit ihm sprechen. Ihn fragen, ob er einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss hat. Diesen sich geben lassen. Falls nicht: fragen wieso er keinen hat. Gegen die Beamten nicht opponieren. Fragen wonach gesucht wird. Bei Unternehmensdokumenten im Büro Kopie ziehen für die eigene, weitere Arbeit. Die Polizisten um ein genaues Beschlagnahmeprotokoll und Versiegelung bitten. Eventuell den Polizisten die Lektüre der Akten nicht genehmigen (§ 110 StPO). Bei der Suche nach einem konkreten Gegenstand sollte man sich überlegen, ob man diesen nicht der Polizei gibt und so eine weitere Suche (evtl. mit Zufallsfunden) abkürzt. Sich gegenüber den anwesenden Strafverfolgern nicht zur Sache/zum Vorwurf äußern.
Erörtern, ob es sinnvoll ist, die Presse einzuschalten.
Beitraf verfasst beim RA Thomas Röth.