Was nun?
Ich habe eine Kündigung erhalten.
Bitte vereinbaren Sie sofort einen Termin mit einem Anwalt (siehe z.B. unsere Büronummer bzw. Notrufnummer (030) 20615760). Es ist wichtig, dass Sie innerhalb einer Woche ab Erhalt der Kündigung bereits einen Termin beim Anwalt haben. Hintergrund ist, dass eine Kündigung daraufhin geprüft werden kann, ob der Richtige diese Kündigung auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben hat. Sollte es der Falsche gemacht haben, muss dies innerhalb einer Woche ab Erhalt gerügt werden und führt dann schon deshalb zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Sollte der Betrieb in der Regel mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer (Berechnung hängt von vielen Dingen ab: bitte dazu einen Anwalt konsultieren) haben und Sie länger als 6 Monate dort beschäftigt sein, gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Darüber hinaus können Sie noch besonderen Kündigungsschutz haben, der Sie noch mehr schützt (oft muss eine Behörde vorher ihre Zustimmung zur Kündigung erteilen): z.B. Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, Frauen nach dem Mutterschutzgesetz, Personen in Elternzeit, Personen nach dem Familien- bzw. Pflegezeitgesetz, Betriebs- und Personalräte und andere Mandatsträger, Auszubildende, angestellte Betriebsärzte, eine Vielzahl von Beauftragten (für z.B. Arbeitssicherheit, Datenschutz, Immissionsschutz, Störfälle, Abfälle, Gewässerschutz und für Arbeitnehmer im Aufsichtsrat) und aus gelegentlich aus Tarifverträgen (z.B. eine Alterssicherungsklausel) und Betriebsvereinbarungen.
Insbesondere wenn Sie fristlos hilfsweise ordentlich gekündigt werden, müssen Sie mit einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Sollten Sie nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht haben, wird dies in der Regel dazu führen, dass die Kündigung wirksam sein wird. Sollten Sie die Kündigung während Ihres Urlaubes, den Sie nicht zu Hause verbracht haben, erhalten haben, müssen Sie (wenn die 3-Wochen-Frist deswegen abgelaufen sein sollte) nun verzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr Kündigungsschutzklage und einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage beim Arbeitsgericht stellen.
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